30.10.16 Nutzungsausfall nach einem Unfall

Nutzungsausfall nach einem Unfall
– auch 172 Tage sind gfs. zu bezahlen-

Wenn nach einem Verkehrsunfall das eigene Auto nicht mehr fahrbereit oder nicht mehr verkehrssicher ist, hat der Geschädigte, der unverschuldet an dem Unfall beteiligt gewesen ist, einen Anspruch auf einen Mietwagen oder Nutzungsausfall. Auf die Frage, wie lange der Anspruch auf einen Mietwagen bzw. Nutzungsausfall besteht, gibt es keine konkrete Antwort, sondern hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Vielfach wird zwar davon ausgegangen, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich 14 Tage beträgt, dies ist jedoch falsch. Vielmehr hängt es entscheidend davon ab, wie lange die Reparatur bzw. die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges dauert. Dies kann nach drei Tagen erledigt sein, oder sich monatelang hinziehen. Hierbei sind die finanziellen Möglichkeiten des Geschädigten von Bedeutung. Wenn der Geschädigte aus eigenen finanziellen Mitteln dazu in der Lage ist den Schaden erst einmal selbst zu bezahlen, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Geschädigte hierzu auch verpflichtet ist und dies tun wird. Ist der Geschädigte jedoch aus eigenen Mitteln nicht dazu in der Lage hängt die Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung vom Zeitpunkt der Regulierung des Schadens von der Versicherung ab, da erst ab diesem Zeitpunkt der Werkstatt mit der Reparatur beauftragt werden kann oder mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges begonnen werden kann. In diesen Fällen geht die Rechtsprechung unter bestimmten Vorrausetzungen davon aus, auch ein längerer Zeitraum zu ersetzen ist. Dazu ist es zunächst von Bedeutung, dass der Geschädigte die Versicherung auf die fehlenden Möglichkeiten der Vorfinanzierung unverzüglich hinweist. Dann kann auch ein Nutzungsausfall für 172 Tage ersetzt werden, wenn der Geschädigte auch von seiner Bank keinen Kredit erhält, oder dies so lange dauert, oder auch ein Dispokredit nicht vorhanden ist. So entschied zum Beispiel das OLG Düsseldorf am 02.07.2016 (Az.: I-1 W 17/ 15) das der Geschädigte einen Kredit nicht aufnehmen muss, wenn die Hausbank dies abgelehnt hat. Das dem Geschädigten 172 Tage zu ersetzen sind, wenn dieser auch über keine Kasko Versicherung verfügt, hat das OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.2016, Az: 12 U 1090/15 entschieden. Der Anspruch auf Nutzungsausfall ist auch nicht durch die Höhe des Fahrzeugwertes begrenzt. Nach einem Unfall sollte daher immer unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV