04.12.16 Was tun wenn es knallt ?

Diese Frage können die meisten Unfallgeschädigten unmittelbar nach einem Unfall kaum beantworten. Der Schreck oder gar der Schock durch den Unfall führt oftmals zu vermeidbaren Fehlern. Den meisten ist klar, dass Sie bei Verletzen zunächst erste Hilfe leisten, den Krankenwagen und die Polizei rufen müssen. Die Polizei ist auch sonst hinzuziehen, besonders dann, wenn es bereits vor Ort Streit über den Unfallverlauf gibt. Oftmals wird jedoch auch vergessen, die beteiligten Fahrzeuge in ihrer Endposition zu fotografieren, obwohl mittlerweile fast jeder an seinem Telefon auch eine Kamera hat. Zeugen oder Kennzeichen von Fahrzeugen die sich zum Unfallzeitpunkt in unmittelbarer Nähe befinden, werden oftmals ebenfalls nicht notiert. Wenn der Unfall vor Ort aufgenommen worden ist, erfolgt meistens der nächste Fehler. Die Geschädigten versuchen dann, den Schaden selbst gegenüber der Versicherung des Unfallgegners zu regulieren. Vielmehr sollte an dieser Stelle bereits unmittelbar anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, da vor einer Inanspruchnahme eines Mietwagens oder der Beauftragung eines Sachverständigen die Haftungsfrage geklärt werden sollte. Wird diese Frage nicht frühzeitig geklärt, läuft der Geschädigte Gefahr, Geld auszugeben, was ihm möglicherweise später nicht erstattet wird. Die Annahme, an dem Unfall keine Mitschuld zu tragen, sollte daher einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Die eigene Vermutung, am Unfall allein schuld zu sein kann bei einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls dazu führen, zumindest einen Teil des Schadens von der Gegenseite ersetzt zu bekommen. Wichtig ist hierbei auch das Wissen, dass bei einem fremdverschuldeten Unfall der Unfallverursacher auch die Anwaltskosten übernehmen muss. Rechtliche Einwendungen und Fragen, ob z.B. ein eigener Gutachter beauftragt werden kann, auch wenn die Gegenseite schon einen Gutachter beauftragt hat (ja darf man, siehe z.B. AG Leverkusen, Urteil vom 21.05.2016, AZ: 21 C 313/15), oder ob die Versicherung bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens ohne weiteres auf eine günstigere Referenzwerkstatt verweisen darf (nur dann, wenn die Werkstatt gleichwertige Arbeitsleistungen wie eine Fachwerkstatt bietet, z.B. AG Lüdinghausen, Urteil vom 11.05.2016, Az: 12 C 44/14) können so sofort geklärt werden und der Schaden mit anwaltlicher Hilfe entsprechend vollumfänglich geltend gemacht werden.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV