28.07.14 Erheblichkeitsgrenze für Rücktritt gesenkt

Wie viele Mängel muss ein Auto für den Rücktritt vom Kaufvertrag haben?? Nicht jeder Mangel an einem Fahrzeug berechtigt den Käufer dazu, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dies ist fast jedem geläufig. Doch worauf kommt es an? Auf die Anzahl der Mängel oder ob die Verkehrssicherheit dadurch beeinträchtigt ist? Reicht eine defekte Glühbirne möglicherweise aus? Vor dem Hintergrund der Vielzahl von verschiedenen möglichen Mängeln eines Fahrzeuges ist von der Rechtsprechung eine Wertgrenze gesetzt worden, bei der davon ausgegangen wurde, dass ein erheblicher Sachmangel vorliegt mit der Folge, dass vom Vertrag zurückgetreten werden konnte. Diese Grenze wurde überwiegend gesehen, wenn die Kosten für die Beseitigung des Mangels mindestens 10 Prozent des Kaufpreises erreichen. Durch den BGH wurde mit Urteil vom 28.05.2014 Az.: VIII ZR 94/13 diese Grenze gekippt. In diesem Verfahren hatte der Käufer eines Neuwagens für 29.953,00 € nach der Übergabe festgestellt, dass u. a. das akustische Signal der Einparkhilfe Fehlfunktionen hatte und das optische Signal der Einparkhilfe völlige fehlte. Diese Mängel wurden gerügt und trotz mehrfacher Besuche und Fristsetzungen durch die Fachwerkstatt nicht beseitigt. Es wurde vielmehr erklärt, dass die Einparkhilfe einwandfrei funktioniere und dem Stand der Technik entspreche. Durch einen Sachverständigen konnte jedoch ermittelt werden, dass die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut waren, was zu den Fehlfunktionen führte. Die Kosten zur Beseitigung des Mangels wurden durch den Sachverständigen auf 1.958,85 € geschätzt, somit auf 6,5 % des Kaufpreises. Der BGH hat in seinem Urteil entschieden, dass der Käufer zu Recht den Rücktritt begehrte, da die Erheblichkeitsschwelle überschritten wurde. Bei einem behebbaren Mangel liegt diese im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB vor, wenn im Rahmen der Interessenabwägung der Aufwand zur Mängelbeseitigung einen Betrag in Höhe von 5 % des Kaufpreises übersteigt. Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann jedoch auch dann ausgeschlossen sein, wenn die 5 % Grenze überschritten wird und ausnahmsweise Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würden, dass der Mangel als nicht erheblich anzusehen wäre. Dies wurde vom BGH ebenfalls geprüft und festgestellt, dass derartige Umstände nicht vorlagen, weshalb der Rücktritt rechtmäßig erfolgte. Um Mängelbeseitigungsansprüche oder den Rücktritt vom Autokaufvertrag durchsetzen zu können, sollte daher frühzeitig anwaltliche Hilfe von spezialisierten Fachanwälten in Anspruch genommen werden.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht