24.08.2014 Unbeachtlichkeit einer hohen Blutalkoholkonzentration bei einem Unfall

Hohe Blutalkoholkonzentration führt nicht zwingend zu einem erhöhten Mitverschulden bei einem Unfall

Bei der Haftungsverteilung im Falle eines Verkehrsunfalles wird bei einer Alkoholisierung eines der Beteiligten meist davon ausgegangen, dass dieser den Unfall verursacht hat. Die Regulierung des Schadens wird bei einer Alkoholisierung durch die gegnerische Versicherung vielfach abgelehnt, insbesondere bei höheren Alkoholwerten. Die Tatsache, dass ein Verkehrsteilnehmer alkoholisiert ist, führt jedoch nicht dazu, dass dieser für den Unfall allein haften muss, oder er ein erhöhtes Haftungsrisiko tragen muss. Durch das OLG Koblenz (Az.: 12 U 607/13 vom 03.02.2014 ) wurde bestätigt, dass auch bei einem nicht aufklärbaren Verkehrsunfall eine Alkoholisierung von 1,9 Promille unbeachtlich ist, wenn sie sich nicht nachweislich auf den Unfall ausgewirkt hat. In dem entschiedenen Fall hat der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um wenigstens 30 km/h überschritten und wies zum Unfallzeitpunkt eine Alkoholisierung von 1,9 Promille auf. Im Rahmen der Beweisaufnahme zum Unfallgeschehen konnte nicht geklärt werden, ob der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs einen Fahrstreifenwechsel unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO begangen hatte oder der Unfall durch eine verspätete Reaktion (nicht wegen der Alkoholisierung) und einem nicht eingehaltenem Sicherheitsabstand des auffahrenden Fahrers verursacht worden ist. Aufgrund des unaufklärbaren Unfallgeschehens nahm der Senat, wie in unaufklärbaren Verkehrsunfällen üblich, eine hälftige Schadensteilung vor. Da das Unfallgeschehen auch hier unaufklärbar war, lehnte das Gericht es auch ab, aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit und der erheblichen Alkoholisierung des auffahrenden Fahrers die Haftungsverteilung zu dessen Lasten zu erhöhen. Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass beide Varianten des Unfallverlaufes als Geschehensabläufe in Betracht kämen, da es bekannt sei, dass der artige Fahrweisen aufgrund der Lebenserfahrung nicht fernliegend seien. Zwar sind bei der Haftungsverteilung die tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, jedoch nur die, welche sich erwiesenermaßen als unfallursächlich ausgewirkt haben. Somit kann nicht beurteilt werden, ob es dem alkoholisierten Fahrer bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit und ohne Alkoholisierung möglich gewesen wäre, den Unfall zu verhindern.

R. Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV