28.06.2015 Trunkenheitsfahrt – Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Wer unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr ein Fahrzeug, muss je nach Höhe des Alkoholkonsums damit rechnen, gem. § 316 StGB wegen Trunkenheit im Straßenverkehr bestraft zu werden. Diese Straftat ist in verschiedenen Begehungsformen möglich, nämlich fahrlässig oder vorsätzlich. Die Frage, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, scheint für den Betroffenen nur auf den ersten Blick unwichtig. Neben der Tatsache, dass die Gerichte bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt meist eine höhere Strafe aussprechen, hat dies auch sonst gfs. erhebliche Auswirkungen für den Betroffenen. Bei einer Vorsatztat werden die Kosten des Strafverfahrens wie Gerichtskosten, Blutuntersuchung und Anwaltskosten von den meisten Rechtsschutzversicherungen nicht übernommen. Bei fahrlässigen Taten dagegen schon. Durch den BGH wurde mit Entscheidung vom 09.04.2015 Az.: 4 StR 401/14 die obergerichtliche Rechtsprechung hierzu nochmals klargestellt. In der ersten Instanz wurde der Angeklagte u.a. wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt verurteilt, da er mit 1,24 Promille und Cannabis im Blut fahrend angetroffen wurde. Der BGH hat daraufhin gewiesen, dass die Feststellungen in der ersten Instanz nicht ausreichend waren, um den Vorsatz zu begründen. Hierzu muss der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennen oder zumindest mit ihr rechnen und sich damit abfinden. Bei der Beantwortung dieser Frage, ob eine Vorsatztat vorliegt, kann das Gericht zwar die Höhe der Blutalkoholkonzentration heranziehen. Der Tatrichter ist auch nicht gehindert anzunehmen, dass eine höhere Blutalkoholkonzentration eher für eine vorsätzliche Tat spricht. Jedoch handelt es sich hierbei lediglich um ein widerlegbares Indiz, welches im Einzelfall der ergänzenden Berücksichtigung anderer Beweisumstände bedarf. Geht das Gericht von Vorsatz aus und begründet dies damit, dass der Täter ja um die Menge seines konsumierten Alkohols weiß und sich ihm die Möglichkeit der Fahruntüchtigkeit aufdrängen muss, so muss es erkennen lassen, dass es sich hierbei nicht um einen wissenschaftlichen Erfahrungssatz handelt, sondern um eine widerlegbare Wahrscheinlichkeitsaussage. Stützt sich das Gericht auf andere Umstände, so muss es darlegen, inwieweit diese Umstände auf den Angeklagten eingewirkt haben, was vorliegend nicht der Fall war.

R. Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV