23.08.2015 Kaputte Stoßstangen können noch weiter beschädigt werden

Auch vorgeschädigte Stoßstangen sind nach einem Unfall zu ersetzen.

An Verkehrsunfällen sind nicht nur Fahrzeuge beteiligt, die gerade vom Produktionsband des Herstellers kommen, sondern auch Fahrzeuge, die bereits einige Zeit genutzt werden. Kommt es zu einem Unfall, bei dem zu Beispiel eine bereits beschädigte Stoßstange am Fahrzeug noch weiter beschädigt wird, so wird von den Versicherern oftmals der Schaden gar nicht oder nur unter Abzug einer Wertverbesserung reguliert. Das Amtsgericht Darmstadt hat in seiner Entscheidung vom 10.06.2015 Az.: 308 C 52/14 auch mit dieser Frage befassen müssen und kam mit nachvollziehbaren Argumenten zu dem Ergebnis, dass auch ein derartiger Vorschaden nicht dazu führt, dass eine Wertverbesserung in Abzug gebracht werden darf. Das Gericht führte in der Urteilsbegründung aus, dass eine Wertverbesserung nur dann vorliegt, wenn sich durch die Wiederherstellung eine Werterhöhung eintritt, die sich für den Geschädigten wirtschaftlich werterhöhend auswirkt. Diese ist einem Geschädigten im Rahmen des zumutbaren anzurechnen. Wenn wie vorliegend die Geschädigte im Rahmen der Schadensregulierung für eine vorgeschädigte Stoßstange die Ersatzkosten für eine neue Stoßstange erhält, ist dies zwar ein, jedoch wirkt sich dieser nicht individuell nützlich aus. Eine neue Stoßstange hat an sich keine höhere Lebenserwartung als die vorhandene Stoßstange. Sie erhöht auch nicht die Lebensdauer des Fahrzeugs insgesamt oder erspart Aufwendungen, die zur Instandhaltung notwendig sind. Eine Stoßstange ist auch kein Verschleißteil, das sich bei jeder Fahrt abnutzt. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass Aufwendungen für zukünftige Instandhaltungen auch nicht erspart werden und auch nicht zu erkennen ist, dass sich die Wertverbesserung anderweitig im Vermögen der Geschädigten niederschlägt und das Fahrzeug durch die neue Stoßstange im Wert steigt. Auch das eine Stoßstange durch Unfälle weiter beschädigt werden kann, stellt keinen Verschleiß dar, dem eine neue Stoßstange entgegenwirken würde. Unerheblich ist hierbei auch die Tatsache, ob die Geschädigte ihr Fahrzeug reparieren lässt, oder wie in dem Verfahren selbst auch ohne Reparatur des Schadens fiktiv abrechnet. Auch dies ist durch das Gericht klar dargelegt worden. In Unfallangelegenheiten sollte daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wer-den, um Kürzungsversuchen der Versicherer bereits außergerichtlich entsprechend entgegentreten zu können.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des DAV