20.09.2015 Unzulässige Verweisung auf eine freie Werkstatt

Unfallreparatur: unzulässige Verweisung bei Reparatur und Inspektion „stets“ in einer Fachwerkstatt mit einer Ausnahme

Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte die Höhe der Reparaturkosten für sein beschädigtes Fahrzeug durch einen Sachverständigen ermitteln. Dieser legte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in seinem Gutachten zugrunde. Eder Geschädigte lies sein Fahrzeug dann unrepariert verkaufen und schaffte sich dann ein neues Fahrzeug an. Die Versicherung des Unfallgegners kürzte die Reparaturkosten unter Hinweis auf eine günstigere Reparatur in einer freien Werkstatt und zahlte dem Geschädigten somit nur einen Teil der im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten. Der Geschädigte hielt diese Verweisung für unzumutbar, weil er sämtliche Wartungen (7 Servicenachweise) und Inspektionen in einer Fachwerkstatt hatte durchführen lassen. Lediglich eine Wartung, nämlich den Servicenachweis 4, hatte er in einer freien Werkstatt durchführen lassen. Das zuständige Amtsgericht Bernau hatte der Klage auf Zahlung im Wesentlichen stattgegeben. Durch die Beklagte gegnerische Versicherung wurde gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Das hierfür zuständige Landgericht Frankfurt (Oder) stimmte diesem zu(16.07.2015 Az.: 15 S23/15). Das Gericht führte aus, dass die Auffassung des Amtsgericht Bernau richtig sei. Vom BGH wurde in der Vergangenheit bereits ausgeurteilt, dass eine Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt unzulässig ist, wenn das geschädigte Fahrzeug „stets“ in einer markengebundenen Werkstatt repariert und gewartet wird. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Merkmal „stets“ nicht aufgehoben ist, wenn sechs von sieben Servicenachweisen in einer Fachwerkstatt durchgeführt wurden. Das Landgericht wies daraufhin, dass der BGH gerade die Formulierung „stets“ und nicht „ausnahmslos“ gewählt habe. Die Werkstatthistorie muss erkennen lassen, dass der Geschädigte auf die Wartung in einer Fachwerkstatt Wert gelegt habe. Dies ist auch der Fall, wenn wie hier in einem siebenjährigen Zeitraum nur eine Wartung in einer freien Werkstatt erfolgt sei. Wann genau die Grenze für das schutzwürdige Interesse des Geschädigten überschritten ist, wurde jedoch vorliegend nicht entscheiden. Das Amtsgericht München lies in einem ähnlichen Fall auch die zweifache Reparatur in einer freien Werkstatt noch ausreichen (03.12.2014 Az.: 341 C 18127/14). Das Amtsgericht Mühlheim ging dagegen davon aus, dass bei einem viermaligen Aufenthalt in einer freien Werkstatt innerhalb von 7 Jahren die Grenze jedoch überschritten sei (09.07.2013 Az. 10 C 325/13).

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV