Schon bemerkt? Der neue Bußgeldkatalog ist am 09.11.2021 in Kraft getreten. Es wird wieder teuer.
Nach vielen und auch langen Diskussionen ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten, nachdem der letzte Versuch unwirksam war und dessen Inhalt starken Protest ausgelöst hatte. Der nunmehr neue Bußgeldkatalog enthält gleichfalls eine Vielzahl von Verschärfungen, jedoch hat sich insbesondere das frühere Fahrverbot zum Glück der Autofahrer nicht durchsetzen können. Zu den wichtigsten Änderungen dürfte es gehören, dass nunmehr bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 16 km/h ein Bußgeld von 70 € fällig wird, was zusätzlich zu einem Punkt in Flensburg führt. Dies war im alten Bußgeldkatalog bisher erst bei einer Überschreitung von 21 km/h der Fall. Bei einer Überschreitung von 21 km/h außerorts werden nunmehr 100 € statt bisher 70 € und ein Punkt fällig. Überschreitungen von 70 km/h innerorts führen zu einem Bußgeld von 800 € statt bisher 680 €, zwei Punkten und einem dreimonatigen Fahrverbot. Ein Verstoß gegen die Umweltzone kostet nun 100 €, ebenso wie das unnütze und belästigende Hin- und Herfahren. Das Gefährden eines Verkehrsteilnehmers beim Ein- oder Aussteigen kostet 40 €, mit Gefährdung sogar 50 €. Auch das Parken wird teurer. So kostest das Parken im Halteverbot oder an unübersichtlichen Stellen nunmehr 35 €. Bei einer Dauer von über einer Stunde kommen weitere 25 € dazu. Auf einem Geh- oder Radweg kostet dies 55 €. Das Parken in einer Feuerwehrzufahrt erhöht sich auf 55 €, bei Behinderung von Rettungsfahrzeugen auf 100 €. Das Nichtfreihalten der Rettungsgasse kann sogar bis zu 320 € kosten. Abbieger, die nicht auf Fußgänger achten und diese gefährden müssen 140 € bezahlen. Verkehrsteilnehmer, die mit dem Fahrrad oder einem E-Scooter auf einem Gehweg oder Radweg verbotswidrig fahren müssen, werden mit 55 € zur Kasse gebeten. Diese Änderungen dürften im Ergebnis zur Folge haben, dass die Verkehrsteilnehmer nunmehr noch schneller in den Bereich der Entziehung der Fahrerlaubnis gelangen, da insbesondere die Verstöße innerorts früher zu einem Punkt führen und nach wie vor die Grenze zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten liegt. Es sollte daher weiterhin bei Zweifeln an einer Geschwindigkeitsüberschreitung immer fachanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um ungerechtfertigte Ahndungen wirksam entgegentreten zu können, bevor es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
14.07.24 Nutzungsausfall bei älteren Unfallfahrzeugen
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht dem Geschädigten für die Dauer des Fahrzeugausfalls entweder Nutzungsausfall oder ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zu. Von vielen Geschädigten wird der Ausfallzeitraum oftmals durch