Neue Gesetzeslage ab 01.01.22 bei Autokauf und co.

Viele neue Rechte seit dem 01.01.2022 beim Kauf von Auto, Handy, Computer und Co. durch die Reform des Kaufrechts

Das neue Jahr hat gerade begonnen und schon sind neue gesetzliche Regeln in Kraft getreten, die insbesondere die Rechte der Käufer gegenüber den Verkäufern und Onlinehändlern stärken sollen, soweit es sich bei den Käufern um Verbraucher handelt. Diese gesetzlichen Neuregelungen gelten für alle Kaufverträge, die ab dem 01.01.2022 abgeschlossen werden.
Hervorzuheben ist bei diesen Neuregelungen die Aktualisierungspflicht für digitale Produkte. Dies betrifft zum Beispiel Handys, Navis, die Software im Auto, Tablets, Saugroboter etc. Danach ist der Verkäufer verpflichtet, die Software der Geräte im Hinblick auf die Funktionssicherheit und Funktionsfähigkeit der Geräte auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Dauer hierfür ist nicht genau bestimmt, sondern von der Verbrauchererwartung abhängig und kann je nach Produkt und Preis entsprechend länger oder kürzer sein.
Gleichfalls verändert wurde die bisherige Frist für die Beweislastumkehr für den Mangel einer Kaufsache. Bis Ende 2021 wurde im Interesse des Verbrauchers vermutet, dass der Kaufgegenstand bereits bei der Übergabe mangelhaft war, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf auftrat. Diese Frist wurde nunmehr auf 12 Monate verlängert. Nach wie vor kann diese Vermutung jedoch widerlegt werden, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung oder Verschleiß entstanden ist.
Auch die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche wurden verändert. Grundsätzlich verjähren diese nach wie vor nach 2 Jahren. Die Verjährung tritt jedoch frühestens 4 Monate nach dem ersten Auftreten ein. Dies bedeutet, wenn er Mangel im 23. Monat auftritt, kann der Käufer noch bis zum 27. Monat seine Ansprüche geltend machen. Beseitigt der Verkäufer einen Mangel innerhalb der zwei Jahre, so verjähren die Ansprüche des Käufers frühestens 2 Monate nach Erhalt der nachgebesserten Ware.
Gleichfalls bietet die neue Regelung in § 475 d BGB nunmehr 5 Möglichkeiten, bei denen der Verbraucher auch ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten kann bzw. Schadenersatz verlangen kann. Auch die Vereinbarung für eine Beschaffenheitsvereinbarung der Ware ist verändert und konkretisiert worden. Ein Rückgriff auf die AGB´s ist hier u.a. nicht mehr zulässig.
Auch im neuen Jahr bietet es sich daher an, beim Problemen nach dem Abschluss eines Kaufvertrages sich anwaltlich beraten zu lassen, welche Recht dem Käufer zustehen, bzw. welche Verpflichtungen die Verkäufer treffen um auch im Jahr 2022 die bestehenden Rechte rechtssicher wahrnehmen zu können.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV