10.10.21 Desinfektionskosten bei der Unfallschadensreparatur

Der Streit um die Reparaturkosten nach einem Unfall!
Auch die Desinfektionskosten sind zu bezahlen!

Wer einen Verkehrsunfall erlitten hat, hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Zustand wiederhergestellt wird, als wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte. Welche Kosten alles dazugehören, ist zwischen dem Geschädigten und den Versicherer fast immer streitig, da die Versicherer an allen deckbaren Schadenspositionen Kürzungen vornehmen. Dem Geschädigten wird dann mitgeteilt, dass verschiedene Kosten nicht übernommen werden, wenn der Geschädigte den Schaden nicht reparieren zu lassen. Aber auch dann, wenn das Fahrzeug in die Werkstatt gebracht wird und dort nachweislich repariert wird und der Versicherung die Reparaturrechnung zur Bezahlung vorgelegt wird, werden Kosten gestrichen. Dies hat dann zur Folge, dass entweder der Geschädigte einen Teil der Reparaturkosten selber tragen muss, oder die Werkstatt ihre Leistung nicht vollständig bezahlt bekommt.
Bei der Reparatur des Fahrzeugs wird die Kürzung oftmals damit begründet, dass verschiedene Arbeiten zur Reparatur des Unfallschadens vermeintlich nicht notwendig gewesen seien. Hierbei wird jedoch ausdrücklich der Grundsatz ignoriert, dass das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko beim Schädiger liegt. Eine tatsächlich mögliche Zuviel Berechnung nicht erforderlicher Maßnahmen muss sich der Geschädigte nämlich tatsächlich nicht zurechnen lassen. Das Risiko einer überhöhten Berechnung hat vielmehr die Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers zu tragen.
Bei der Frage der Notwendigkeit von Reparaturaufwendungen sind seit Corona insbesondere die Desinfektionskosten streitig. Zu dieser Frage hat das Amtsgericht Rastatt mit Urteil vom 06.05.2021 zum Az.: 3 C 37/21entschieden, dass auch diese Kosten von der Versicherung zu ersetzen sind. Das Gericht hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich hierbei um Kosten handelt, die im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen. Ohne den verursachten Unfall hätte das Fahrzeug nicht zur Reparatur gebracht werden müssen und entsprechende Hygiene- bzw. Schutzmaßnahmen wären nicht erforderlich gewesen. Dabei stützt sich das Gericht ausdrücklich auf das Robert-Koch-Institutes zu dem Risiko von Schmierinfektionen. Um diesen Kürzungen der Versicherer wirksam entgegentreten zu können, sollte daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wobei Kosten bei einem unverschuldeten Unfall gleichfalls von der Versicherung des Unfallverursachers zu tragen sind.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV