21.09.2014 Rücktritt vom Autokauf bei fehlender Leistung des Motors

Rücktritt vom Autokauf ab 10 % weniger Leistung des Motors!

Ein Rücktritt vom Kauf eines Autos ist wie bei allen anderen Kaufgegenständen möglich, wenn die Sache mangelhaft ist. Doch eine genaue Definition, als wann ein Fahrzeug als derart mangelhaft gilt, dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, gibt es vor dem Hintergrund der Vielzahl der verschiedenen Mängel nicht. Durch das LG Nürnberg wurde über die Frage entschieden, ob der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist, wenn die tatsächliche Fahrzeugleistung um fast 14 % von den Angaben im Herstellerprospekt abweicht. Geklagt hatte der Käufer eines Hyundai ix 35, welcher den PKW zum Preis von 27.490,00 € gekauft hatte. In dem Bestellformular für den Neuwagen hieß es, dass die Leistung des Fahrzeuges laut Fahrzeugbrief bei 120 KW (163 PS) liege. Kurz nach der Übergabe bemerkte der Käufer, dass das Auto äußerst durchzugsschwach war und unzureichend beschleunigte. Die Verkäuferin lehnte die Aufforderung auf Mängelbeseitigung ab. Bei einem Leistungstest wurde festgestellt, dass Fahrzeug lediglich eine Leistung von 104,2 KW (141,6 PS) aufwies. Der Käufer forderte die Verkäuferin daraufhin die Rückabwicklung des Kaufes und klagte. Das Gericht ging im Urteil vom 06.06.2014 Az.:12 O 8712/12 wegen des Bestellformulars davon aus, dass eine Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart worden war, wonach der Motor eine Maximalleistung von 120 KW (163 PS) aufzuweisen habe. Dies ergebe sich aus der Vertragsurkunde mit den technischen Details des Fahrzeugs, weshalb auch die Motorkraft zur Beschaffenheit gehöre. Das Gericht ging weiterhin davon aus, dass diese Leistungsabweichung nicht unerheblich war. Insbesondere bei nicht behebbaren Mängeln wie diesen, sei in der Regel schon von einer Erheblichkeit auszugehen. Außerdem sei durch den Verstoß gegen die Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit bereits indiziert. Bei den Angaben der Autohersteller zur Motorleistung besteht für die Käufer bei Abweichungen somit die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, da die Verkäufer für diese Angaben haften, insbesondere, wenn die Leistungsangaben bereits bei der Bestellung mit erfast sind. Auf ein Verschulden kommt es hierbei grundsätzlich nicht an. Bei Abweichungen des gelieferten Fahrzeugs von der Bestellung sollte daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um die eigenen Rechte durchsetzen zu können.

R. Breywisch.
Rechtsanwalt u. .
Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV