19.10.2014 Welche Unfallwerkstatt ist die Richtige?

In welcher Werkstatt muss das Unfallauto repariert werden?

Schnell ist es passiert und schon ist das Auto in einen Unfall verwickelt. Hat man den Schaden selber verursacht, weil am Morgen z. B. die Garageneinfahrt besonders eng war, freut man sich, wenn man eine Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug hat. Wer keine hat, darf den Schaden in jeder Werkstatt reparieren lassen, in der man möchte. Soll jedoch die Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden, so ist je nach Vertrag darauf zu achten, ob eine Werkstattbindung mit der eigenen Versicherung vereinbart worden ist. Ist dies der Fall, ist das Auto zwingend auch in der dort angegebenen Werkstatt zu reparieren. Geschieht dies nicht, kann die Kaskoversicherung die Leistungen kürzen. Umstritten ist derzeit, ob eine Reduzierung auf Null auch möglich sein soll. Bei einer Werkstattbindung sollte daher die Beauftragung einer Fremdwerkstatt wohl überlegt werden. Wenn der Schaden am eigenen Fahrzeug durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verursacht worden ist, so erfolgt die Regulierung über die gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Von dortiger Seite wird oftmals nach Vorlage eines Kostenvoranschlages aus einer Fachwerkstatt vorgetragen, dass der Geschädigte die Reparatur auch in einer anderen, freien Werkstatt, deren Name und Anschrift benannt wird, durchführen könne. Deshalb würden auch nur diese geringeren Kosten erstattet. Der Geschädigte ist hier oft hilflos und verunsichert, da er seine Rechte nicht kennt. Je nach Alter des Fahrzeugs besteht ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt. Entscheidend ist weiterhin, ob das Auto auch in der Vergangenheit immer in einer Fachwerkstatt gewartet worden ist oder nicht. Die Angabe einer, sog. Referenzwerkstatt durch die gegnerische Versicherung allein ist jedoch auch nicht ausreichend, um auf geringere Kosten zu verweisen. Dies wurde auch durch das Amtsgericht Potsdam (Az.: 24 C 408/12 vom 14.11.2013) bestätigt. Dort konnte der Geschäftsführer der benannten Referenzwerkstatt nicht einmal mitteilen, ob das Fahrzeug des Geschädigten überhaupt zu dem von der Versicherung angegebenen Preis repariert werden könnte. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch auch die Rechtsprechung des BGH, der den Versicherern die Möglichkeit gibt, ein konkretes Angebot auch erst noch im Gerichtsverfahren vorzulegen. Aus diesem Grund sollte bei einem Unfall immer anwaltliche Hilfe eines Verkehrsanwalts in Anspruch genommen werden. Die Kosten hierfür sind bei unverschuldeten Unfällen immer von der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu tragen.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV