21.02.2016 Kürzungen beim Verkehrsunfall

Kürzungen beim Verkehrsunfall – Kreative Ideen der Versicherungen
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat in der Regel nur einen Wunsch. Er möchte seinen Schaden ersetzt haben. Dies ist leider in den letzten Jahren immer schwieriger geworden, da seitens der Versicherer immer wieder neue Versuche unternommen werden, die Auszahlungen an die Geschädigten zu kürzen. Die Argumente sind dabei sehr unterschiedlich und haben oft mit der Rechtsprechung nichts zu tun. Besonders bei fiktiver Abrechnung des Schadens werden verschiedene Schadenspositionen, wie Verbringungskosten in die Werkstatt oder die Kosten für den Lackierer gekürzt oder gleich gar nicht gezahlt. Aber auch bei einer konkreten Abrechnung, also wenn das Auto auch tatsächlich repariert worden ist und eine Reparaturrechnung der Werkstatt vorliegt, wird noch versucht, die Auszahlung an den Geschädigten zu kürzen. So musste das Amtsgericht Hagen darüber entscheiden, ob dem Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch die Kosten für die Probefahrt nach der Reparatur in Höhe von 29,95 €, die Kosen für die Fahrzeugwäsche in Höhe von 9,95 € sowie die Kosten der Werkstatt (für die Hilfestellung zur Erstellung des Sachverständigengutachtens) in Höhe von 79,60 € netto zu erstatten sind. In dem Fall hatte der Geschädigte nach dem Verkehrsunfall einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragt, welcher bereits in seinem Gutachten diese Schadenspositionen mit aufgeführt hatte und zu dem Ergebnis gekommen war, dass am Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 5.147,96 € entstanden war. Um das Gutachten erstellen zu können musste der Gutachter u.a. das Fahrzeug auch von unten anschauen, wozu er u.a. die Hebebühne der Werkstatt benötigte. Dies wurde dem Sachverständigen auch in Rechnung gestellt, weshalb dieser diese Kosten als Kosten für die Erstellung des Gutachtens ebenfalls bei der Versicherung geltend machte. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2015 zum Az.: 19 C 404/15 klar dargelegt dass all diese Positionen von der Versicherung des Unfallgegners zu erstatten sind. Dies wurde auch damit gegründet, dass diese Schadenspositionen bereits im Sachverständigengutachten für unfallbedingt notwendig und erforderlich gehalten wurden. Bei einem Verkehrsunfall kann daher immer nur empfohlen werden, von Anfang an anwaltliche Hilfe unter Einbeziehung eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen, um den entstandenen Schaden auch tatsächlich erstattet zu bekommen und nicht nur einen Teil davon.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV