03.04.2016 Beilackierung oder Tankinhalt, Streitpunkte bei der Unfallschadenregulierung

Der Verkehrsunfall: Immer wieder Streit um die Entschädigungsleistungen!

Der Schaden der bei einem Verkehrsunfall entsteht, kann normalerweise mathematisch genau ermittelt werden. Jedoch wird bei der Schadensregulierung immer wieder versucht, an allen möglichen und unmöglichen Stellen Kürzungen vorzunehmen, die dazu führen, dass die Geschädigten einen Teil ihres Schadens aus der eigenen Tasche bezahlen sollen, oder aber die übrigen Dienstleister auf einem Teil der Ansprüche sitzen blieben, wenn unberechtigte Kürzungen vorgenommen werden. Es ist daher aus anwaltlicher Sicht immer zu empfehlen, die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall nicht selbst vornehmen zu wollen, sondern sich von Anfang an, anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Klarstellend ist hierbei ausdrücklich daraufhin zu weisen, dass die Kosten für die anwaltliche Hilfe bei der Schadensregulierung vom Unfallgegner bzw. seiner Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vollständig zu übernehmen sind, wenn der Verkehrsunfall durch den Unfallgegner verursacht worden ist. Insbesondere bei „scheinbar“ ganz einfachen Unfällen, wird trotzdem versucht, dem Geschädigten so wenig wie möglich Geld zukommen zu lassen. Beispielhaft hier einige Fälle, in denen die Geschädigten trotz klarer Haftungslagen Gerichte bemühen müssen, um den Schaden, der Ihnen entstanden ist ersetzt zu bekommen. Zum Beispiel musste eine Geschädigte im Landgerichtsbezirk Hagen auch die Kosten für den im Tank verbliebenen Kraftstoff einklagen, nachdem ihr Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hatte. Gleichzeitig wurden auch die Kosten für die Ummeldung des Fahrzeugs eingeklagt. Das Gericht schätzte die Kosten der Ummeldung mit einer Pauschale in Höhe von 50,00 € und sprach auch den Tankinhalt nach Schätzung mit 30,00 € zu (vgl. LG Hagen Urteil vom 19.10.2015, Az: 4 O 267/13). Selbst wenn es nur um geringe (Rest-) Schadenspositionen geht müssen leider oft die Gerichte bemüht werden. Beilackierungskosten und Lackmaterial stehen auch immer wieder im Streit. Diese Schadenspositionen sind ebenso erstattungsfähig, wie die Kosten für die Rechnungsprüfung durch den Sachverständigen. Dies hat beispielhaft aktuell das Amtsgericht Freiberg, mit Urteil vom 04.03.2016, Az: 3 C 366/15 bestätigt. Dort musste der Geschädigte diese Schadenspositionen einklagen, trotz der Tatsache, dass die Eintrittspflicht dem Grund feststand und die Gegenseite einen Teil bereits reguliert hatte. Nachdem von der Versicherung Kürzungen vorgenommen worden waren, wurde der Sachverständige mit einer Stellungnahme beauftragt, die leider auch nicht dazu führte, dass die Versicherung die Kürzungen zurücknahm. Auch hier musste leider erst durch eine Klage der Anspruch durchgesetzt werden.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV