13.12.2015 Werkstattverweisung – Wie weit darf die Unfallreparaturwerkstatt entfernt sein?

Verweisung auf eine freie Werkstatt zur Unfallreparatur. Was muss der Geschädigte für Entfernungen hinnehmen?

Um Gelder zu sparen, lassen sich Versicherungen immer wieder etwas Neues einfallen. So wurde von den Versicherungen vor einigen Jahren angefangen, die Geschädigten für die Reparatur des Unfallschadens auf Werkstätten irgendwohin zu verweisen, die die Reparatur dann günstiger vornehmen soll. Gerade in den Fällen, wo eine tatsächliche Reparatur nicht vorgenommen wird oder auch selber ausgeführt wird, sparen die Versicherungen hierdurch erhebliche Kosten bei der Schadensregulierung. Je nach Alter des Fahrzeugs ist eine Verweisung nach der Rechtsprechung nicht möglich. Auch muss der gleiche Qualitätsstandard vorhanden sein und die Verweisung zumutbar. Zumutbar ist die Verweisung nur dann, wenn die Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres erreichbar ist. Zur Zumutbarkeit hat der BGH bereits mit Urteil vom 28.04.2015 Az.: VI ZR 267/14 bestätigt, dass eine Verweisung auf eine 130 Kilometer entfernte Werkstatt nicht zumutbar ist. Eine genaue Kilometerangabe, ab wann die Entfernung zu groß sein soll, hat der BGH jedoch nicht vorgenommen. Auch in der sogenannten BMW- Fahrer Entscheidung (BGH zfs 2010, 494) hat der BGH bereits entschieden, dass eine Verweisung auf eine freie Werkstatt in einer Entfernung von 21 Kilometern unzumutbar sein kann. Im Sinne dieser Rechtsprechung hat auch das OLG Karlsruhe entschieden, dass die Verweisung auf eine freie Werkstatt in einer Entfernung von 22,5 Kilometern unzumutbar ist, wenn die markengebundene Werkstatt nur 3,7 Kilometer vom Wohnsitz des Geschädigten entfernt ist. In dem Hinweisbeschluss (28.07.2015 Az.: 1U 135/14) hat das Gericht ausgeführt, dass auch zusätzlicher Transportaufwand bei der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist. In dem Fall war das geschädigte Fahrzeug zwar noch fahrfähig, jedoch nicht mehr verkehrssicher. Auch befand es sich nicht am Wohnort des Geschädigten sondern in einer Entfernung von 22,6 Kilometer zur Werkstatt, was einen weiteren Aufwand für den Geschädigten bedeutet hätte. Diese Entscheidungen zeigen, dass die Schadensregulierung oftmals von den Versicherungen nicht dem gesetzlichen Anspruch der Geschädigten entspricht, weshalb jedem Unfallopfer nur empfohlen werden kann, sich nach einem Unfall unverzüglich anwaltliche Hilfe für die Schadensregulierung zu holen. Hinsichtlich der Anwaltskosten sollte hierbei daran gedacht werden, dass die Kosten für die anwaltliche Hilfe ebenfalls von der Versicherung des Verursachers getragen werden müssen, wenn dieser den Unfall allein verschuldet hat.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV