20.10.2013 Wer zahlt die Umsatzsteuer nach dem Unfall?

Ersatz des Unfallschadens- Wer zahlt die Umsatzsteuer für die Reparatur oder für das neue Auto? Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls möchte man seinen Schaden ersetzt bekommen. Dies ist bei Personenschäden schwieriger als man vermuten würde. Doch auch bei Unfällen ohne Personenschäden ist die Regulierung oftmals schwierig. Bei der Frage, ob auch die Umsatzsteuer durch den Unfallgegner zu erstatten ist, gibt es verschiedene Antworten. Nach dem Gesetz ist die Umsatzsteuer nur dann zu erstatten ist, wenn sie auch angefallen ist, was bei 19 % einen beträchtlichen Anteil am Schaden ausmacht. Doch was ist, wenn das Auto beschädigt wird ohne dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und das Auto nicht repariert wird, sondern ein neues Auto gekauft wird? Vor dem Amtsgericht Luckenwalde klagte ein Unfallopfer, dessen Fahrzeug einen Nettoschaden in Höhe von 9.786,94 € zzgl. der Umsatzsteuer von 1.856,10 €. In einem Gutachten wurde festgestellt, dass das Fahrzeug keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Der Geschädigte lies das Fahrzeug nicht reparieren, sondern verkaufte dieses, um danach ein Ersatzfahrzeug für 25.592,44 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 4.862,56 € zu erwerben. Die Versicherung des Unfallgegners verweigerte jedoch die Erstattung der Umsatzsteuer in Höhe von 1.8565,10 €. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Potsdam gaben der Klage des Geschädigten statt und verurteilten die Versicherung zur Zahlung. Auch die Revision der Versicherung vor dem BGH (Urteil vom 05.02.2013 Az. VI ZR 363/11) blieb erfolglos. Der BGH begründet den Erstattungsanspruch des Unfallopfers damit, dass es keine Rolle spiele, ob die Umsatzsteuer durch die Reparatur oder durch die Ersatzbeschaffung anfällt. Entscheidend ist, dass sie angefallen sein muss. Grundsätzlich hätte zwar eine Reparatur auswirtschaftlichen Gründen vorgenommen werden müssen. Der Geschädigte darf sich aber auch dagegen entscheiden. Da der Kläger sein Ersatzfahrzeug bei einem Händler gekauft hat, ist eine Umsatzsteuer angefallen, welche höher ist als die bei einer Reparatur. Nach dem Gesetz besteht nur ein Anspruch auf die Kosten für den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung. Da hier kein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag ist die Höhe der Umsatzsteuer auf die Höhe der Umsatzsteuer für die Reparaturkosten begrenzt. Dafür muss das Auto auch bei einem Händler und nicht bei einer Privatperson gekauft werden. Bei einem Privatverkauf gibt es keine Erstattung, da die Steuer dort nicht anfällt. Insoweit sollte bereits rechtzeitig anwaltlich Hilfe in Anspruch genommen werden, um ein Verlust in Höhe von 19 % zu vermeiden. Ralf Breywisch Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV