17.11.2013 Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

– Garantie beim Gebrauchtwagenkauf – Darf auch in der freien Werkstatt repariert werden? Beim Kauf von einem gebrauchten Fahrzeug werden von den gewerblichen Fahrzeughändlern oftmals Garantien mitangeboten. Viele Käufer wissen zunächst nicht, dass derartige Garantien nicht mit der gesetzlichen Gewährleistung des Verkäufers gleichzusetzen ist und darüber hinaus einen verschuldensunabhängig Reparatur von kaputten Fahrzeugteilen bietet. Bei den Garantien besteht zunächst ein erheblicher Unterschied, welche Fahrzeugteile und Komponenten von der Garantie umfasst sind. Außerdem werden die Garantien oft unter bestimmte Bedingungen gestellt. So auch in dem Fall, den der BGH am 25.09.2013 zu entscheiden hatte (Az.: VIII ZR 206/12). In den Garantiebedingungen der gekauften Garantie hieß u.a.: “Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (…)”. Der Käufer lies eine der empfohlenen Wartungen in einer sog. freien Werkstatt durch-führen lassen, weshalb Verkäuferin eine Kostenübernahme unter Garantieaspekten ablehnte, als es zu einem Defekt an der Ölpumpe kam. Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam, da dadurch der Käufer unangemessen benachteiligt würde, wobei im vorliegenden Fall unstreitig war, dass die durchgeführte Inspektion für den Defekt der Ölpumpe nicht ursächlich war. Der BGH hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung daraufhin gewiesen, dass zwischen einer unentgeltlichen Herstellergarantie und der entgeltlichen Garantie zu unterscheiden ist. Bei einer unentgeltlichen Herstellergarantie würde der Käufer nämlich nicht unangemessen benachteiligt werden, wenn gem. den Garantiebedingungen alle Arbeiten in einem fabrikatsgebundenen Betrieb durchgeführt werden müssen. Vor dem Hintergrund der immer komplexeren Fahrzeugsystemen und den nicht minder komplexen Garantiebedingungen sind die Käufer, welche ihr Auto immer in der markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen auf der sicheren Seite. Allen anderen steht der Besuch einer freien Werkstatt jederzeit frei, soweit die Garantiebedingungen dieser Rechtsprechung des BGH unterfallen und es sich nicht um eine unentgeltliche Herstellergarantie handelt. Bei Problemen mit Garantieansprüchen sollte zur Vermeidung von Problemen immer anwaltlicher Rat von spezialisierten Anwälten eingeholt werden. Ralf Breywisch Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV