22.09.13 Was man verspricht muss man auch halten!

Was man verspricht muss man auch halten! Angaben der Autohersteller müssen stimmen, sonst kann der Käufer vom Autokauf zurücktreten. Alte Sprichwörter haben auch im Alltag ihre Bedeutung. So auch das Sprichwort: „Was man verspricht muss man auch halten!“. Wer sein Geld für einen Neuwagen ausgibt erwartet vom Verkäufer, dass das Auto das kann, was der Verkäufer meist im Vorgespräch oder anhand von Prospekten besonders angepriesen hat. Funktioniert das Fahrzeug jedoch entgegen den Angaben des Verkäufers oder des Herstellers nicht so wie versprochen, so ist der Grundsatz eben diesen alten Sprichwortes verletzt. Dies musste auch die Käuferin eines Toyota Yaris erfahren, die im Jahr 2011 einen solchen als Neufahrzeug erwarb. Bereits im August 2011 rügte die Käuferin mehrere Mängel gegenüber der Verkäuferin. Diese lehnte die Beseitigung der Mängel jedoch überwiegend ab, weshalb die Käuferin im Oktober 2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag schriftlich erklärte. Als Grund für den Rücktritt führte die Käuferin an, dass ein Defekt am Smart-Key-System vorläge, was insbesondere zur Folge hat, das sich das Fahrzeug vor dem Firmengebäude ihres Lebensgefährten nicht abschließen lasse. Bei Smart-Key-Systemen handelt es sich um schlüssellose Zugangssysteme, die dem Fahrzeugbesitzer das Öffnen und Schließen der Türen ohne Benutzung einer Fernbedienung ermöglichen, als auch das Starten / Stoppen des Motors ohne. Das Landgericht Landshut wies die Klage der Autokäuferin mit der Begründung ab, dass in dem teilweisen nicht funktionierenden Smart- Key-Systems kein Mangel läge. Das OLG München sah dies allerdings anders. Es entschied am 10.04.2013 zum Az.: 20 U 4749/12 vielmehr zugunsten der Käuferin. Das Gericht legte dar, dass die Verkäuferin an ihre Angaben im Verkaufsprospekt gebunden sei, auch wenn dort etwas angeboten wird, was nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Fahrzeuges gehört. Der durch das Gericht beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, das das System bei Funkwellen störanfällig ist und ging von einem Mangel aus. Dieser Mangel ist auch nicht unerheblich. Hierbei spiele es keine Rolle, dass der Mangel fast ausschließlich auf dem Firmengelände des Lebensgefährten auftrat. Erheblich sei der Ausfall des Systems vielmehr, weil dann nicht einmal die normale Fernbedienung des Fahrzeugs funktioniert, sondern das Auto nur mit einem Notschlüssel unter Deaktivierung der Wegfahrsperre funktioniere. Im Falle von Mängeln am Fahrzeug sollte daher mit sachkundiger anwaltlicher Hilfe geprüft werden, welche rechtlichen Möglichkeiten dem Käufer zur Verfügung stehen, wenn die Mängel nicht beseitigt werden. Ralf Breywisch Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV