18.10.2015 Vorsicht beim rückwärts Ausparken

Vorsicht beim rückwärts Ausparken!
Der Anscheinsbeweis spricht für das alleinige Verschulden des rückwärts Ausparkenden!
Eine alltägliche Situation: Die Suche nach einem passenden Parkplatz. Die Gestaltung der Parkplätze in den Gemeinden ist dabei oft sehr unterschiedlich. Je nach Straßenlage befinden sich in Wohngebieten die Parkplätze oft parallel zur Fahrbahn oder senkrecht dazu. Kommt es dabei zu einem Unfall, streiten sich die Beteiligten bzw. deren Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen oft um die Höhe des Verschuldens. So auch vor dem Amtsgericht Oldenburg (Ur-teil vom 02.06.2015 Az.: 32 C 114/14). Der Kläger fuhr dort mit seinem PKW auf der Suche nach einem Parkplatz an einer Verkehrsinsel sowie einer Bushaltestelle mit Parkplätzen mit verringerter Geschwindigkeit vorbei. Der Beklagte hatte sein Fahrzeug links neben den auf der rechten Seite gelegenen Parkbuchten auf dem durch einen Bordstein abgegrenzten erhöhten Bereich geparkt. Der Beklagte parkte rückwärts aus, um in Fahrtrichtung weiterfahren zu können. Dabei kollidierte der Beklagte mit seinem PKW hinten links mit dem PKW des Klägers hinten rechts. Durch die Versicherung des Beklagten wurde außergerichtlich der Schaden nur zu einer Haftungsquote zu 50 % reguliert. Begründet wurde dies damit, dass die Flächen zwischen der Verkehrsinsel und den rechts davon angelegten Parkbuchten erkennbar nicht zur Fahrbahn der Straße gehören würden und ausschließlich dem Zweck des Haltens für Busse und der Anfahrt zu den Parkbuchten diene. Es läge somit eine typische Parkplatzsituation vor, in der von allen Verkehrsteilnehmern eine gesteigerte Sorgfalt gefordert sei. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger seinen Schaden zu 100 % ersetzen bekommen muss. Zugunsten des Beklagten unterstellt das Gericht, dass es sich vorliegend tatsächlich um eine „Parkplatzsituation“ handelt. Jedoch besteht auch dort ein Anscheinsbeweis für das Verschul-den des aus einer Parklücke rückwärts Ausparkenden, wenn dieser mit einem auf der Park-platzfahrbahn fahrenden Fahrzeug kollidiert. Der Beklagte hatte hier auch keine Umstände dargelegt, die den bestehenden Anscheinsbeweis erschüttern konnten. Zusätzlich hat der beklagte Fahrer auch gegen das Gebot aus § 2 Abs. 1 StVO verstoßen, wonach das Parken auf dem Gehweg unzulässig ist, wenn dies nicht ausdrücklich erlaubt worden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Von einem Verschulden des Klägers ging das Gericht hier zu Recht nicht aus, da dieser keinen Sorgfaltspflichtverstoß begangen hat, indem er bei seiner Suche nach einem Parkplatz nicht erheblich schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren ist.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des DAV