Der Unfall mit dem Mietwagen. Der Mieter muss die Selbstbeteiligung nicht immer zahlen! Mietwagen werden oft für die Fahrt in den Urlaub angemietet, oder wenn das eigene Auto gerade einen Unfall hatte und ein Ersatzfahrzeug gebraucht wird. Beim Abschluss des Mietvertrages wird fast immer eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung abgeschlossen. Bei der Abgabe des Fahrzeuges werden dann oft Schäden festgestellt, für die der Mieter dann die Selbstbeteiligung zahlen soll, ohne dass überprüft wurde, ob der Mieter überhaupt für den Schaden verantwortlich ist. So auch in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Leverkusen, wo ein Wohnmobil angemietet worden war. Durch einen Wildunfall wurde das Fahrzeug während der Anmietung durch die Tiere beschädigt, weshalb der Vermieter die 1.200,00 € Selbstbeteiligung forderte, die auch zunächst vom Mieter gezahlt wurden. Der Mieter forderte die Selbstbeteiligung jedoch zurück und legte dar, dass ihn an dem Unfall kein Verschulden träfe. Nachdem der Vermieter die Rückzahlung verweigerte, klagte der Mieter auf Rückzahlung der Selbstbeteiligung. Das Amtsgericht Leverkusen (22.01.2013 Az.: 25 C 486/12)) entschied für den Mieter. In den Mietbedingungen stand unter anderem: … „ Der Mieter haftet in vollem Umfang bei Verletzung der hiermit übernommenen vertraglichen und bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung für jeden Schaden, der dem Vermieter entsteht, … sofern fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters vorliegt. Für die Tatsache, dass der Mieter sich nicht fahrlässig oder vorsätzlich verhalten hat, trifft ihn die Beweislast. “ Das Gericht hat festgehalten, dass bereits nach den Mietwagenbedingungen eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters nicht vereinbart worden ist, was im Übrigen auch schon dem Grundgedanken des § 538 BGB widersprechen würde. Auch nach den gesetzlichen Bestimmungen ist eine Haftung des Mieters ausgeschlossen, so die Beschädigung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch entsteht. Eine solche Verschlechterung der Mietsache bei vertragsgemäßem Gebrauch hat der Vermieter zu tragen. Dieser hatte nur bestritten, dass der Mieter die Beschädigungen unverschuldet herbeigeführt hat. Da unstreitig war, dass die Beschädigungen durch einen Wildunfall entstanden waren, also bei vertragsgemäßem Gebrauch, hätte der Vermieter vortragen müssen, worin das Verschulden des Mieters gelegen haben soll. Da er dies nicht gemacht hat, ist er zur Rückzahlung der Mietkaution verurteilt worden. Ralf Breywisch Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
17.11.24 Nutzungsausfall und Erstattung der Fahrtkosten für die Ersatzbeschaffung nach einem Verkehrsunfall
Die Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall sind vielfältig und hängen vom Umfang des jeweiligen Schadens ab. Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, besteht ein Nutzungsausfallanspruch oder ein Anspruch