15.05.2016 Dauer von Nutzungsausfall und Mietwagen nach einem Unfall

Nutzungsausfall oder doch ein Mietwagen nach dem Unfall?
Wie lange darf es denn sein?

Nach einem Unfall ist der Geschädigte mit vielen Fragen konfrontiert, auf die er mangels Erfahrung keine Antwort hat. Fragt man Bekannte, so können diese von ihren eigenen Erfahrungen berichten, die meist sehr unterschiedlich sind. Neben der Problematik der Ermittlung der Schadenshöhe und der grundsätzlichen Haftung sind es oft viele Einzelfragen auf die die Geschädigten viele verschiedene oder aber falsche Antworten auf Grund allgemeiner Irrtümer bekommen. Dazu gehört auch die Problematik des Unfallersatzwagens, wenn das eigene Auto durch den Unfall nicht mehr verkehrssicher oder nicht mehr fahrtauglich ist. Unabhängig von der Wahl zwischen Mietwagen oder der Auszahlung des Nutzungsausfalles stellt sich die wichtige Frage, wie lange hat der Geschädigte einen Anspruch darauf? Hierauf kommt meist die Antwort: „14 Tage.“. Das ist jedoch falsch. Es ist dabei festzuhalten, dass es keine genaue Dauer für einen Mietwagen oder den Nutzungsausfall gibt. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Geschädigten mit dieser Antwort meist noch weniger anfangen können. Dies sollte jedoch ein Grund sein, gleich unmittelbar nach dem Unfall anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den konkreten Fall prüfen zu können. Es kann nämlich durchaus der Fall sein, dass ein Anspruch auf einen Mietwagen überhaupt nicht besteht, da zum Beispiel im Haushalt ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, oder die Fahrt mit dem Taxi billiger ist als ein Mietwagen. Umgekehrt kann auch durchaus ein Anspruch auf Nutzungsausfall von 47 Tagen oder noch mehr bestehen. Vom AG Frankenthal wurde zum Beispiel ein Nutzungsausfall von 47 Tagen zugesprochen, nachdem der Geschädigte der gegnerischen Versicherung mitgeteilt hatte, dass er selber nicht dazu in der Lage ist, den Schaden aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren (Urteil vom 09.10.2015, Az: 3a C 143/15). Das Gericht hat in diesem Fall ausdrücklich ausgeführt, dass der Geschädigte zwar auch eine Schadensminderungspflicht hat der er nachkommen muss. Jedoch verstößt er dagegen gerade nicht, wenn er die Versicherung rechtzeitig auf die ihm fehlenden Mittel zur Vorfinanzierung der Ersatzbeschaffung hingewiesen hat. Dies gilt ebenfalls für Reparaturkosten und auch Mietwagenkosten, wobei in diesen Fällen zusätzlich über die angemessene Höhe der Mietwagenkosten neben der Mietdauer gestritten wird. Um Mietwagenkosten nach einem Unfall nicht selbst übernehmen zu müssen, sollte daher immer anwaltliche Hilfe nach einem Unfall in Anspruch genommen werden. Die Kosten für die anwaltliche Unterstützung sind ebenfalls von der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu tragen, wenn der Unfall nicht selbst verschuldet wurde.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV