26.06.2016 Leiche im Auto? Rücktritt vom Autokaufvertrag

Endlich ist es schafft, das neue Traumauto ist gekauft und steht vor der Tür. Wenn das Geld für den Kauf des Traumwagens als Neuwagen nicht reicht, wird ein Gebrauchtwagen gekauft, was bei der Fülle der in Deutschland angebotenen Fahrzeuge kein Problem darstellt. Der Kauf eines Gebrauchtwagens unterliegt erfahrungsbedingt oftmals anderen Risiken, als der Kauf eines Neuwagens. Die Gebrauchtwagenverkäufer sind daher oftmals bemüht, durch die Abgabe von Garantien den potentiellen Käufer für sein Fahrzeug zu gewinnen. So wird zum Beispiel garantiert, dass der Gebrauchtwagen keinen Vorschaden hat. Doch was zählt alles zu Vorschäden? Zählen dazu nur Schäden am Fahrzeugblech oder auch Schäden an der Innenausstattung? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Hannover (Urteil vom 10.12.2015 Az.: 4 O 159/14) auseinandersetzen. Der Kläger hatte einen Porsche Cayenne zum Preis von 21T€ erworben. Die Parteien hatten einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, wobei die Verkäuferin zugesichert hatte, dass der Wagen keinen Vorschaden erlitten haben soll. Was die Verkäuferin jedoch verschwieg war, dass der Vorbesitzer in seinem Fahrzeug verstorben war und bei einer Außentemperatur von 18 Grad etwa 4 Wochen bei geschlossenen Fenstern gelegen hatte, wodurch größere Mengen Leichenflüssigkeit aus dem Körper austrat. Bei der Durchführung einer Inspektion nach dem Kauf und Demontage der Innenverkleidung habe sich dann herausgestellt, dass die Elektronik des Fahrzeugs durch die Flüssigkeit erheblich geschädigt worden sei, weiterhin sei extrem starker Verwesungsgeruch wahrnehmbar. Der Kläger fordert zunächst die Verkäuferin zur Nachbesserung auf und erklärte dann den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Landgericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass der Gewährleistungsausschluss zwischen den Parteien unwirksam sei, da die Beklagte mit Ihrer Erklärung, dass das Fahrzeug keine Vorschäden aufweise, eine Garantieerklärung im Sinne von § 444 BGB abgegeben habe. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Tatsache, dass eine Leiche im Fahrzeug über einen Zeitraum von 4 Wochen gelegen hat, einen offenbarungspflichtigen Vorschaden dar. Beim Verkauf eines Fahrzeugs ist daher der Verkäufer auch verpflichtet, auch solche Schäden anzugeben, die sich nicht nur auf äußere Beschädigungen am Fahrzeug beziehen, sondern auch auf Schäden im Inneren des Fahrzeugs.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV