Die Versicherung des Unfallgegners entscheidet dies nicht! Vermeintliche Hilfe gibt es dann oft durch entsprechende Schreiben der gegnerischen Versicherung, die mitteilt, die Haftung sei klar und auch bei der Vermittlung von einem Mietwagen könne geholfen werden. Mietpreise für verschiedene Mietwagenklassen werden dann ebenfalls gleich angegeben. Mietet der Geschädigte in Eigeninitiative einen Wagen an, werden die Mietwagenkosten, die immer über den Beispielspreisen der Versicherer liegen, oftmals nur teilweise reguliert. Der Geschädigte bleibt dann unberechtigterweise auf dem Großteil der Mietwagenkosten sitzen, wenn er sich nicht dagegen wehrt. Selbstverständlich darf der Geschädigte einen Mietwagen nicht zu jedem beliebigen Preis anmieten, jedoch ist der Geschädigte verpflichtet ein Unfallersatzmietwagen nur zu ortsüblichen Konditionen anzumieten. Beim BGH war ein entsprechendes Gerichtsverfahren anhängig, wo eine Mietwagenfirma für einen ihrer Kunden aus abgetretenem Recht die Differenz der offenen Mietwagenkosten in Höhe von 693 Euro geltend gemacht hat. Vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht Nürnberg unterlag die Mietwagenfirma. Das Landgericht Nürnberg (Az.:8 S 6648/12 vom 10.07.2013) stellt zwar fest, dass die Mietwagenpreise, die von der Versicherung angegeben worden waren, lediglich durch eine Sondervereinbarung zustande gekommen waren und dem Geschädigten selbst so nicht zugänglich waren (z.B. 38,- €/p. T.). Das Landgericht wies die Berufung jedoch trotzdem fälschlicherweise zurück, da es der Auffassung war, dass der Geschädigte, welcher mit der Versicherung auch telefoniert hatte, sich auf die Mietwagenbeispiele verweisen lassen muss, da diese Tarife für den Geschädigten durch die Versicherung ohne weiteres zugänglich gewesen wären. Es wurde daher Revision vor dem BGH (Az.: VI ZR 352/13, Beschluss vom 06.11.2013) eingelegt. Die Mietwagenfirma begründete die Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung des LG Nürnberg u. a. damit, dass es sich bei diesen Beispielspreisen gerade nicht um konkrete Angebote handele und diese dem Geschädigten selbst nicht zugänglich sind. Die beklagte Versicherung erkannte daher folgerichtig nun in der 3. Instanz den Anspruch des Geschädigten an und zahlte die vollen Mietwagenkosten an die Mietwagenfirma. Ralf Breywisch Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
14.07.24 Nutzungsausfall bei älteren Unfallfahrzeugen
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht dem Geschädigten für die Dauer des Fahrzeugausfalls entweder Nutzungsausfall oder ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zu. Von vielen Geschädigten wird der Ausfallzeitraum oftmals durch