09.02.2014 Auffahrunfälle wegen Tieren

Wer auffährt hat nicht immer Schuld! Auffahrunfälle wegen Tieren. Eine Taube ist keine Katze! Den Satz: „Wer auffährt hat Schuld.“ hat schon fast jeder einmal gehört. Seinen Schaden als Auffahrender ersetzt zu bekommen, ist grundsätzlich schwierig, da unterstellt wird, dass der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde. Der Auffahrende kann jedoch einen Anspruch haben, wenn der Vorausfahrende unnötig bremst. Bereits vor Jahren musste das AG Schorndorf darüber entscheiden, ob dem Auffahrenden ein Schadenersatzanspruch zusteht, wenn der vor ihm fahrende Fahrer wegen einer Hauskatze plötzlich stark bremst. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Auffahrenden ein Schadenersatzanspruch zusteht, da der vor ihm fahrende Fahrzeugführer hätte berücksichtigen müssen, dass bedeutende Schäden am eigenen Fahrzeug durch die Katze nicht zu befürchten waren, wenn er diese angefahren oder überfahren hätte. Durch das Gericht wurde außerdem dargelegt, dass eine mögliche Gefährdung des Lebens der Katze gegenüber einem zu befürchtenden Sachschaden als geringer anzusehen ist. Hinzu kam, dass ein derartiges Bremsverhalten für den folgenden Verkehr nicht ersichtlich ist, wobei hier besonders zu berücksichtigen war, dass der Unfallort außerhalb auf einer Bundestrasse lag (AG Schorndorf 10.11.1992, Az.: 2 C 811/92). Da der Auffahrende den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte, bekam zumindest die Hälfte seines Schadens ersetzt. Das LG Paderborn (Az.: 5 S 181/00 vom 07.09.2000) hat entschieden, dass der abbremsende Fahrzeugführer sehr wohl wegen einer Katze bremsen darf und der Auffahrende keinen Schadenersatzanspruch hat. Die Entscheidung des Gerichts ist jedoch vor dem Hintergrund verständlich, als dass es sich hierbei um einen Unfall im innerstädtischen Bereich handelt, wo geringere Geschwindigkeiten gefahren werden und durch die übrigen Verkehrsteilnehmer ein erhöhtes Risiko für eine starke Bremsung besteht. Das AG Solingen (Az.: 10 C 49/03 v. 17.07.2006) hat entschieden, dass ein Abbremsen wegen einer Taube auf der Fahrbahn in Anbetracht der drohenden höheren Sachschäden und der Gefährdung von Menschen kein zwingenden Grund für ein Bremsen darstellt. Die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes wurde jedoch höher bewertet und der Auffahrende musste ¾ seines Schadens selber zahlen. Wie sich anhand dieser beispielhaften Aufzählung erkennen lässt, sollte auch bei einem Auffahrunfall durch anwaltliche Hilfe geprüft werden, ob ein Schadenersatzanspruch gegenüber Dritten besteht. Ralf Breywisch Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV