09.03.2014 Die Reform des Punktesystems rückt näher

Das Verkehrszentralsystem und das Punktesystem werden zum Mai 2014 umgestellt. Statt bisher bei 18 Punkten wird dann bereits bei einem Punktestand von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen. Doch es ändert sich nicht nur die Punktzahl, die zu einer Entziehung führt, sondern auch die Bewertung der einzelnen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ist neu überdacht worden. Eine der wichtigsten Änderungen führt dazu, dass auch jetzt überlegt werden muss, ob eine Eintragung nach neuem oder altem Recht sinnvoller ist, da sich hierdurch Unterschiede in der Punktzahl ergeben können. Ursache hierfür ist die Tatsache, dass Eintragungen ab dem 01.05.2014 nicht mehr wie bisher zu einer Hemmung der Tilgung von älteren Ordnungswidrigkeiten führt. Entscheidend für die Bewertung der Ordnungswidrigkeit ist nicht die Frage, ob die Ordnungswidrigkeit vor dem 01.05. begangen worden ist oder nicht, sondern wann es zur Eintragung im Verkehrszentralregister kommt. Erfolgt die Eintragung vor dem 01.05. so wird altes Recht als Grundlage genommen. Bei einer Eintragung ab dem 01.05. wird neues Recht angewandt, egal wie lange die Tat bereits her ist. Zum Beispiel ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 31 Km/h eine Eintragung vor Mai 2014 vorzuziehen, wenn sonst keine Eintragungen vorhanden sind. Diese wird bei der Umstellung in das neue System mit nur einem Punkt bewertet. Kommt es zu einer Eintragung ab dem 01.05. werden gleich 2 Punkte eingetragen. Bei einem Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt als Radfahrer mit 30 Tagessätzen und ohne Voreintragungen führt eine Eintragung vor dem 01.05. zu einer Eintragung von 7 Punkten, welche zum 01.05. zu 3 Punkten umgestellt werden, wobei die Dauer für die Tilgung der Straftat 10 Jahre ab Unterzeichnung beträgt. Bei einer Eintragung ab dem 01.05. werden nur 2 Punkte eingetragen, welche bereits 5 Jahre nach Rechtskraft gelöscht werden. Soweit Voreintragungen bereits vorhanden sind, kann das Ergebnis jeweils anders ausfallen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass manche Ordnungswidrigkeiten nach altem Recht nicht in das neue Punkteregister übernommen werden. Dies ist zum Beispiel bei Verstößen gegen die Umweltzone, Strafbefehlen mit 30 Tagessätzen wegen Nötigung oder fahrlässiger Körperverletzung der Fall. Gerade jetzt in der Übergangszeit sollten Betroffene ihre Chancen nutzen und sich nach fachanwaltlicher Beratung für die günstigste Variante entscheiden.

Ralf Breywisch

Rechtsanwalt u.

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV