05.09.10 – Regress Versicherung

Versicherungen zahlen nicht immer! Leistungskürzungen oder sogar ein Regress ist möglich!

Ein Verkehrsunfall ist passiert, aber das ist nicht so schlimm, den es gibt ja Versicherungen, die schließlich genau dafür bezahlt werden. Falsch! Ist der Unfall z.B. dadurch verursacht worden, weil man eine rote Ampel übersehen hat, wird die Versicherung wegen diesem groben Fehlverhalten eine Leistungskürzung oder einen Regress bei seinem Versicherungsnehmer vornehmen. Grobe Fehlverhaltensweisen führen ebenso wie die Verletzung von Obliegenheiten zu einer Leistungskürzung der Versicherung oder einem Regress. Dies kann bis zur vollen Summe erfolgen, die die Versicherung zur Schadensregulierung ausgegeben hat. Doch was ist eine Obliegenheitsverletzung, bzw. was ist eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles? Dazu zählt z. B. das Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmittel oder Alkohol bei absoluter Fahruntüchtigkeit, die Flucht von der Unfallstelle nach einem Verkehrsunfall oder auch das Übersehen einer roten Ampel.
Nachdem das Versicherungsvertragsgesetz reformiert worden ist und es das Alles- oder –Nichts- Prinzip nicht mehr gibt, ist die Höhe der Rückforderungen bzw. der Leistungskürzung  streitig. Die Beträge, die die Versicherer angeben, sind oftmals sehr unterschiedlich und können nur teilweise durch entsprechende Rechtsprechung gestützt werden.
Das Amtsgericht Bühl hat bereits entschieden, dass die Versicherung eine Leistungskürzung von 100 % vornehmen darf, wenn der Versicherte im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit gefahren ist ( AG Bühl Az.: 7 C 88/09 vom 14.05.2009).
Das LG Göttingen musste darüber entscheiden, ob der Mieter eines LKW´s, der die offensichtliche, besondere Höhe des Fahrzeugs missachtete, auch eine Leistungskürzung hinnehmen muss. Das LG sprach sich für eine zulässige Kürzung von 1/3 aus, und führte aus, dass das Verschulden im unteren Bereich der groben Fahrlässigkeit liegt ( LG Göttingen Az.: 5 O 118/09 vom 18.11.2009).
Bei Rotlichtverstößen geht die Mehrheit der bisher vorliegenden Rechtsprechung davon aus, dass eine Leistungskürzung von mindestens 50 % berechtigt sein soll. Ursache hierfür ist die sehr hohe Gefahr, die von solchen Verstößen ausgehen. (z.B. AG Duisburg Az.: 50 C 2567/09 vom 24.02.2010).
In Einzelfällen kann auch eine höhere Leistungskürzung angemessen sein (LG Münster Az.:15 O 141/09 vom 20. 8. 2009).
Wegen des sehr breiten Spektrums der Leistungskürzungen empfiehlt es sich immer, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Rechtsanwalt Ralf Breywisch

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV