17.01.10 – MPU nicht nötig

Wer unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führt wird zur Verantwortung gezogen. Je nach Höhe des Alkoholwertes mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren oder einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr.
Liegt die Blutalkoholkonzentration (BAK) über 1,6 Promille, wird vermutet, dass der Kraftfahrzeugführer nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Vor diesem Hintergrund wird in einem Strafverfahren auch für den meist schon entzogenen Führerschein auch noch eine Sperrfrist ausgesprochen, ehe der Betroffene wieder ein Kraftfahrzeug führen darf. Bei einer BAK von über 1,6 Promille wird nach dem Strafverfahren jedoch zusätzlich ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, indem die Eignung des Betroffenen überprüft werden soll. Dies geschieht in der Regel durch die Anordnung einer MPU. Für die  Betroffenen heißt dies, es wird noch teuerer und dauert noch länger, ehe sie wieder fahren dürfen. Außerdem ist die Durchfallquote bei der MPU nicht gerade gering, so dass auch zusätzliche Ängste bei den Betroffenen bestehen. Die Durchführung einer MPU bei einer BAK von über 1,6 Promille ist jedoch nicht zwingend notwendig. Dafür muss der Betroffene jedoch bereits vor dem Strafverfahren gewillt sein, alles zu tun, um seinen Führerschein schnellstmöglich wieder zurück zu erhalten. Dazu muss im Rahmen des Strafverfahrens
bereits festgestellt werden, dass der Kraftfahrzeugführer wieder als geeignet angesehen wird, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Dies kann ein Gericht jedoch nur feststellen, wenn dies durch ein entsprechendes Gutachten eines Verkehrspsychologen bestätigt werden kann. Stellt der Strafrichter in seinem Urteil fest, dass der Täter zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung wieder geeignet ist ein Kraftfahrzeug zu führen, so ist die Verwaltungsbehörde an diese Feststellung des Strafrichters gem. § 3 Abs. 4 S.1 StVG gebunden und darf hiervon nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.
Dies wurde vor wenigen Tagen erneut bestätigt (VG Berlin, Beschluss vom 06.10.2010 Az.: VG 20 L 277.10). Dort hatte die zuständige Führerscheinstelle von einem PKW-Fahrer mit einer BAK von 2,13 Promille eine MPU verlangt, was dieser jedoch nicht machte. Die Behörde entzog daher die Fahrerlaubnis. Durch das Gericht wurde entschieden, dass die Entziehung rechtswidrig war, da im Strafverfahren die Eignung des Kraftfahrzeugführers bereits positiv festgestellt worden war. Bei Trunkenheitsfahrten sollte daher schnellstmöglich Kontakt mit einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt aufgenommen werden, um den Nachweis der Eignung rechtzeitig erbringen zu können.

Rechtsanwalt Ralf Breywisch

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV