03.05.2015 Rücktritt bei Vereinbarung im Kaufvertrag „HU NEU“

Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf bei Vereinbarung „HU Neu“ auch ohne Fristsetzung möglich! Beim Kauf von Gebrauchtwagen treten oftmals Probleme mit dem nicht neuen Fahrzeug auf. Bei vorhandenen Mängeln muss dem Verkäufer der Möglichkeit erhalten diese zu beseitigen. Erhält der Verkäufer diese Möglichkeit nicht, darf der Käufer auch nicht ohne weiteres vom Kauf zurücktreten. Durch den BGH wurde mit Urteil vom 15.04.2015 Az.: VIII ZR 80/14 entschieden, ob der Käufer eines 13 Jahre alten Opel Zafira vom Kaufvertrag zurücktreten durfte, ohne dem gewerblichen Verkäufer die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung gegeben zu haben. Der Käufer des Autos hatte für den Opel 5.000,00 € bezahlt, wobei dieser eine Laufleistung von 144.000 Kilometer hatte. Entsprechend der Vereinbarung im Kaufvertrag („HU neu“), war am Tag des Kaufvertrages die Hauptuntersuchung am Fahrzeug durchgeführt worden und der PKW mit einer neuen TÜV Plakette versehen worden. Bereits am Tag nach dem Kauf versagte der Motor am Fahrzeug mehrfach, weshalb das Auto untersucht wurde. Nach der Untersuchung erklärte der Käufer die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Begründet wurde dies mit den durch die Untersuchung festgestellten erheblichen Mängeln am Fahrzeug, die die Verkehrssicherheit gefährdeten, u.a. Korrosion an den Bremsleitungen. Durch den Beklagten wurde eingewandt, er habe keine Möglichkeit der Nachbesserung gehabt, weshalb der Rücktritt unwirksam sei. Der BGH, dessen Begründung des Urteils noch nicht vorliegt, hat in der Pressemitteilung bereits mitgeteilt, dass jedenfalls der hilfsweise erklärte Rücktritt des Käufers zulässig ist, da die vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht vorgelegen habe. Zwischen den Parteien war vereinbart worden, dass der PKW eine neue Hauptuntersuchung erhalten sollte. Da sich das Fahrzeug jedoch entgegen dieser Vereinbarung durch die vorhandenen, erkennbaren massiven Mängeln nicht in einem Zustand befunden hat, die die Erteilung einer TÜV-Plakette am Kaufvertragstag rechtfertigt, war der Käufer berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Nachbesserung war für den Käufer gem. § 440 S 1 Alt. 3 BGB unzumutbar, da der Käufer nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Gebrauchtwagenhändlers verloren habe. Bei Problemen nach dem Kauf eines Fahrzeugs sollte daher immer kurzfristige anwaltliche Hilfe gesucht werden, um die bestehenden Rechte frühzeitig prüfen zu lassen und entsprechend handeln zu können.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV