Fehlender Aschenbecher berechtigt zum Rücktritt vom Autokaufvertrag
Wer ein Auto kauft und danach feststellen muss, dass das Fahrzeug nicht den eigenen Vorstellungen, der Beschreibung des Herstellers entspricht oder in diesem Zustand nicht richtig genutzt werden kann, stellt sich die Frage, was er dagegen machen kann. Kleine Fehler/ Mängel haben hierbei manchmal erhebliche Auswirkungen auf den Gebrauch des Fahrzeuges, andere dagegen fast keinerlei erhebliche Auswirkungen. Durch das OLG Oldenburg musste darüber entschieden werden, ob der fehlende Aschenbecher in einem 135.000,00 € teuren Lexus ein Grund zum Rücktritt vom Kaufvertrag darstellt. Das Gericht (Az.: 13 U 73/14) kam am 10.03.2015 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin sehr wohl vom Kauf zurücktreten kann. Die Klägerin, welche bereits auch das Vorgängermodell beim Beklagten gekauft hatte, hatte dem Händler ausdrücklich mitgeteilt, dass das Raucherpaket, welches einen festinstallierten und beleuchteten Aschenbecher enthält, sehr wichtig sei. Für das streitgegenständliche neuere Model wurde dies auch angeboten, wobei die Klägerin davon ausging, dass dies auch so entsprechende zwischen den Parteien vereinbarte worden sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung, nachdem es sich durch die Vernehmung von Zeugen davon überzeugen konnte. Anders als in der 1. Instanz ging das Gericht nun auch davon aus, dass es sich bei einem fehlenden Aschenbecher auch nicht um eine Bagatelle handelt. Der Vortrag der Klägerin, dass bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden könnte, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette während der Fahrt nicht abgelegt werden könne, wurde als erheblich angesehen. Der Vortrag des Beklagten, es könne auch die Aschenbecherdose im Getränkehalter in der Mittelkonsole genutzt werden und dies stelle nur eine geringfügige Einschränkung des Rauchkomforts ein, folgte das Gericht dagegen nicht. Da während des Prozesses zusätzlich noch festgestellt wurde, dass eine Nachrüstung des Fahrzeuges mit einem entsprechenden Aschenbecher nicht möglich ist, war die Klägerin berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten, wobei sie sich die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss und daher mehr als 117.000,00 € zurückerhalten kann. Das Urteil, welches zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig war zeigt, dass solch ein „kleiner Mangel“ schon erhebliche Auswirkungen für das Autohaus als auch entsprechende Ansprüche der Kunden nach sich ziehen können.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des DAV
14.07.24 Nutzungsausfall bei älteren Unfallfahrzeugen
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht dem Geschädigten für die Dauer des Fahrzeugausfalls entweder Nutzungsausfall oder ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zu. Von vielen Geschädigten wird der Ausfallzeitraum oftmals durch