01.06.2014 Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Die Schwierigkeiten bei der Anerkennung einer ausländischen EU- Fahrerlaubnis in Deutschland
Ausländische Führerscheine aus EU Staaten sind anzuerkennen. Dieser Grundsatz ist gesetzlich normiert, wobei für die Anerkennung die einzelnen Voraussetzungen ebenfalls erfasst sind. Danach ist unter Anwendung des Unionsrecht ein Führerschein der EU automatisch anzuerkennen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerland inne hatte. Problematisch wird dies jedoch beim Vorliegen einer Sperrfrist, einer angeordneten MPU oder wenn Verkehrsstraftaten in Deutschland begangen werden. Durch das Bundesverwaltungsgericht musste kürzlich entschieden werden, ob von dem Anerkennungsgrundsatz abzuweichen ist, wenn gegen den Inhaber einer ausländischen EU- Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrsstraftat in Deutschland und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gem. § 69a Abs.1 S.3 StGB verhängt worden ist. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Betroffene erst dann in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen darf, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat. Im vorliegenden Fall sah das Gericht auch die Vorlage des tschechischen Führerscheins für nicht ausreichend an, da auf diesem in Spalte 10 nicht das Datum der Ausstellung des neuen Führerscheins stand, sondern das Datum des alten deutschen Führerscheins. Mit der Ausstellung des tschechischen Führerscheins wurde somit nur das alte Dokument ersetzt und damit kein Nachweis für die wiedererlangte Fahreignung erbracht. Um in Deutschland fahren zu können muss der Betroffene nach der Entscheidung des BVerwG (Az.: 3 C 1.13 vom 13.02.2014) unter Abweichung des Anerkennungsgrundsatzes selbstständig einen Antrag auf Anerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis stellen. Die Behörde, die dann zur Überprüfung der wiedererlangten Fahreignung auch eine MPU fordern kann, muss somit erst formell feststellen, dass der Betroffene wieder in Deutschland am Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer teilnehmen darf. Wird vorher trotzdem am Straßenverkehr teilgenommen, stellt dies strafrechtlich einen Verstoß gegen § 21 StVG dar. Das Gericht führt weiter aus, dass die Abweichung vom Anerkennungsgrundsatz nach Ablauf der Sperrfrist solange möglich sei, wie die Eintragung im Verkehrszentralregister vorhanden sei. Erst nach Löschung der Sperre aus dem Verkehrszentralregister wäre der ausländische Führerschein wieder ohne einen gesonderten Antrag anzuerkennen.

Rechtsanwalt Ralf Breywisch
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV