04.05.2014 Unfallflucht u. Regress der Haftpflichtversicherung

Unfallflucht: Die eigene KFZ- Haftpflichtversicherung darf den Versicherungsnehmer nicht immer in Regress nehmen!

Eine Verkehrsunfallflucht, oder das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, wie es Gesetz genannt wird, hat viele Folgen. Dazu zählen u.a. Punkte im Verkehrszentralregister sowie eine strafrechtliche Verurteilung. Ebenfalls Folge einer solchen Unfallflucht ist ein möglicher Regress der eigenen KFZ-Haftpflichtversicherung, welche zunächst den Schaden am gegnerischen Fahrzeug ausgeglichen hat und danach den eigenen Versicherten in Regress nimmt. Dies ist grundsätzlich nach den Versicherungsbedingungen der KFZ- Haftpflichtversicherung möglich. Dazu muss der Versicherte eine Obliegenheitsverletzung begangen haben, wozu auch die Unfallflucht zählt. Jedoch besteht ein Regressanspruch nur dann, wenn der eigenen KFZ-Haftpflichtversicherung durch die Flucht von der Unfallstelle tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Hiermit hatte sich das LG Bonn mit Urteil vom 29.10.2013 Az.: 8 S 118/13 ausführlich auseinander zu setzen. Im dortigen Fall war die begangene Unfallflucht zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung unstreitig. Der Unfall war von mehreren Zeugen beobachtet worden, die sich das Kennzeichen notiert hatten, nachdem der Fahrer ausgestiegen war, sich den Schaden angesehen hatte und trotz Aufforderung von der Unfallstelle losfuhr. Das Gericht stellte fest, dass dem verklagten Fahrer der Kausalitätsgegenbeweis gelungen war, nachdem sich nach dem Vortrag der klagenden Versicherung keine realistische Möglichkeit ergab, wonach sich hinsichtlich Feststellung und Umfang der Leistungspflicht ein anderes Ergebnis als die volle Leistungspflicht der Versicherung ergeben könne. Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass der Versicherungsnehmer keine arglistige Obliegenheitsverletzung begangen habe, weshalb der Kausalitätsgegenbeweis auch zulässig sei. Arglist liegt nach Auffassung des Gerichts nur dann vor, wenn der Versicherte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge und wisse, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne, was von der Versicherung zu beweisen wäre, z.B. bei Alkoholisierung. Im Falle einer Unfallflucht oder bei einem Regress sollte daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um gestellte Forderungen überprüfen zu können.

R. Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft des DAV