29.10.17 Der berührungslose Unfall

Der berührungslose Unfall,deshalb Haftung ungewiss?

Verkehrsunfälle geschehen in den unterschiedlichsten Formen. Dazu ist es nicht immer erforderlich, dass zwei Fahrzeuge miteinander kollidieren, oder gegen ein anderes festes Hindernis gefahren wird. Fährt z. B ein Radfahrer ordnungsgemäß auf dem für ihn vorgesehenen Radweg und es nähert sich aus einer Seitenstraße ein Kraftfahrzeug das wartepflichtig ist, so muss der Radfahrer zunächst nicht damit rechnen, dass der Autofahrer das bestehende Vorfahrtsrecht des Radfahrers missachten wird. Fährt der Autofahrer jedoch so schnell und rasant heran, dass der Radfahrer befürchtet, er könne weiterfahren ohne ihn passieren zu lassen, so muss der Radfahrer natürlich nicht weiter auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen und es gfs. auf eine Kollision ankommen lassen. Doch wer haftet, wenn der Radfahrer in seiner Angst umgefahren zu werden, reflexartig die beiden Bremsen betätigt und mit seinem Fahrrad stürzt, ohne dass es tatsächlich zu einer Kollision mit dem PKW kommt? Mit dieser Frage musste sich unlängst das OLG Brandenburg in der Berufungsinstanz befassen, nachdem das Landgericht Neuruppin die Ansprüche des Radfahrers bzw. die seiner Berufsgenossenschaft im Hinblick auf die Behandlungskosten teilweise abgelehnt hatte. Das OLG hat in seiner Entscheidung vom 31.08.2017 Az.: 12 U 12/17 klar festgestellt, dass der Autofahrer bzw. seine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung voll für den Schaden des Radfahrers haftet. Grundsätzlich reicht zwar die bloße Anwesenheit des Autofahrers für eine Haftung nicht aus. Kommt jedoch eine Beeinflussung z. B. durch die Fahrweise hinzu, die zur Entstehung des Schadens, hier des Sturzes, führt, so kommt die Haftung aus der Betriebsgefahr des PKW zum Tragen. Nach der Auffassung des Gerichts kommt es im Ergebnis für eine Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs auch nicht darauf an, ob das Bremsmanöver des Radfahrers objektiv und subjektiv erforderlich. Auch ein Unfall infolge einer voreiligen, also einer objektiv nicht erforderlichen Bremsung, kann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zugerechnet werden, wenn es diese Reaktion ausgelöst hat. Auf eine Kollision kommt es im Ergebnis für die Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges überhaupt nicht an. Trotzdem haftet der Autofahrer für die dem Radfahrer entstehenden Schäden. Nach einem Unfall im Straßenverkehr, egal, ob mit oder ohne eine Kollision sollte daher anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung bestehender Schadenersatzansprüche in Anspruch genommen werden.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht