Die Nachbesserung nach dem Gebrauchtwagenkauf, Wo hat die Nachbesserung zu erfolgen wer übernimmt die Kosten dafür?
Viele Klageverfahren in denen es um die Nachbesserung und dann gfs. um den Rücktritt vom Kaufvertrag geht, werden gewonnen bzw. verloren, weil die erforderlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht eingehalten werden. Problematisch ist hierbei immer die Frage, wo muss eine Nacherfüllung stattfinden und wer ist für die hierdurch entstehenden Kosten ersatzpflichtig. Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine Nacherfüllung in der Regel immer dort zu erfolgen hat, wo der Händler seinen Firmensitz hat. Dies bedeutet, das Fahrzeug muss zum Händler gebracht werden. Gleichfalls wird der Verkäufer wird über die Probleme mit dem Fahrzeug überhaupt nicht informiert. Es wird vielmehr die Werkstatt des Vertrauens um die Ecke betraut und dann versucht die Reparaturkosten beim Verkäufer geltend zu machen. Dies ist nicht zulässig. Dem Verkäufer muss grundsätzlich die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden, die er auch ablehnen darf. Dazu muss dieser jedoch auch erst einmal zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden. Es besteht somit ein Recht und gleichzeitig eine Pflicht der Nacherfüllung für den Verkäufer. In Zeiten des Internets werden Fahrzeuge jedoch oft bei einem weiter entfernten Händler gekauft. Wenn man dann das Fahrzeug zur Nachbesserung zum Händler bringen soll und das Fahrzeug gfs. auf Grund des Mangels nicht fahrbereit ist, hat der Käufer gleichfalls ein vermeintliches Kostenproblem. Im Gesetz steht zwar, dass der Verkäufer die hierfür entstehenden Kosten zu tragen hat, aber soll der Käufer dafür in Vorleistung gehen? Durch den BGH wurde nunmehr in einer richtungsweisenden Entscheidung über die Frage befunden, ob ein Händler hierfür gfs. ein Vorschuss zu zahlen hat. Der BGH hat darin klar gemacht, dass der Händler nach einer entsprechenden Aufforderung dazu verpflichtet ist, einen angemessenen Vorschuss an den Käufer zu zahlen. Wenn er dies nicht macht, gilt dies als Leistungsverweigerung. In der Entscheidung (BGH 19.07.17 Az.: Az.: VIII ZR 278/16) hatte die Käuferin einen Vorschuss von 280, 00 € gefordert, nachdem sie zuvor die Mängel benannt und zur Nachbesserung aufgefordert hatte und dem Händler alternativ die Möglichkeit eingeräumt hatte, er könne den Transport vom Wohnort der Klägerin in seine Werkstatt auch selbst vornehmen. Nachdem auch nach einer Nachfristsetzung durch den Verkäufer hierauf nicht reagiert wurde, lies sie das Fahrzeug reparieren und machte dann die Kosten beim Verkäufer geltend.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
14.07.24 Nutzungsausfall bei älteren Unfallfahrzeugen
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht dem Geschädigten für die Dauer des Fahrzeugausfalls entweder Nutzungsausfall oder ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zu. Von vielen Geschädigten wird der Ausfallzeitraum oftmals durch