ESO 3.0- Blitzerfotos dürfen nicht verwertet werden!
Die Verkehrsüberwachung durch Gemeinden und Polizei gehört zum Alltag im Straßenverkehr. Hierzu werden immer wieder neue Geräte angeschafft, die eine bessere Überwachung von Verkehrsverstößen ermöglichen soll. Wird ein Verkehrsteilnehmer geblitzt merkt er das bei den neuen Geräten oftmals gar nicht, so dass die Verwunderung groß ist, wenn einige Wochen danach ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ins Haus kommt. Dem Betroffenen fehlt in diesen Fällen die Erinnerung, ob er tatsächlich zu schnell war oder nicht.
Dem Betroffenen soll jedoch die Möglichkeit gegeben sein, die Messung bzw. das Messergebnis auf Richtigkeit hin zu überprüfen, da niemand für etwas bestraft werden soll, was er nicht getan hat. Vor dem Hintergrund der Komplexität der neuen Messgeräte kann eine solche Überprüfung der Messung im Zweifelsfalle nur durch einen Sachverständigen erfolgen. Wenn der Sachverständigen jedoch nur überprüfen kann, ob die Bedienungsanleitung des Messgerätes eingehalten worden ist und ob die vorgegebenen Messkriterien befolgt wurden, ist eine Überprüfung der Messung nicht möglich. Hierzu wäre es notwendig, dass der Sachverständige weiß, wie die Messung als solche zu Stande kommt. Ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die genaue Funktionsweise des Gerätes ist, liegt nur eine Plausibilitätsprüfung vor, was für eine tatsächliche Überprüfung der Messung nicht ausreichend ist.
So entschied auch das Amtsgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 14.03.2012 Az.: 6270 Js 9747/11.1 Owi. Auch dort wurde ein Sachverständiger mit der Überprüfung der Messung bei einem Messgerät des Typs ESO 3.0 beauftragt. Dieser konnte zwar angeben, dass ihm bekannt ist, dass bei dem Gerät Helligkeitsprofile abgetastet würden, wie die Abtastung erfolgt, wisse er jedoch nicht. Da Gericht ging daher davon aus, dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör gem. Art. 103 GG vorliegt. Der Betroffene wurde daher freigesprochen. Auch das Amtsgericht Landstuhl hat in seiner Entscheidung vom 03.05.2012 Az: 4286 Js 12300/10 den Betroffenen freigesprochen, nachdem die Herstellerfirma genaue Angaben darüber verweigerte, wie das Messgerät ESO 3.0 funktioniert. Auch hier konnte das Gericht, ebenso wie der Betroffene, die genaue Funktionsweise des Gerätes nicht nachvollziehen. Eine Überprüfung von Geschwindigkeitsüberschreitungen sollte daher auch bei neuen Geräten vorgenommen werden.
Rechtsanwalt Ralf Breywisch Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV