26.08.2012 Flucht vor der Polizei und seine Folgen

Die Flucht mit dem PKW vor der Polizei kann teuer werden!

Beim Aufleuchten des Blaulichts auf dem Dach des Polizeiwagens oder beim Winken mit der roten Kelle und der freundlichen Bitte  „Bitte Anhalten“ hat wahrscheinlich bereits schon jeder Verkehrsteilnehmer einen Schreck bekommen und sich die Frage gestellt, was man möglicherweise falsch gemacht hat. Unabhängig hiervon halten fast alle Verkehrsteilnehmer auf die Bitte der Polizei ordnungsgemäß an. Anders reagierte ein Autofahrer in Offenburg. Bei der Durchführung einer Verkehrskontrolle entzog sich der VW Golf Fahrer der Kontrolle durch Flucht mit seinem Fahrzeug, wodurch eine Polizeibeamtin verletzt wurde. Die Einsatzkräfte übernahmen daraufhin die Verfolgung des Golf Fahrers, wobei dieser mit Geschwindigkeiten zwischen 180 und 200 km/h fuhr und mehrfach die Fahrstreifen unter Benutzung des Seitenstreifens wechselte. Durch die Polizei wurde auf der Autobahn durch 2 Polizeifahrzeuge der Verkehr künstlich verlangsamt und ein LKW-Fahrer gebeten den Seitenstreifen zu blockieren. Da alle Fahrstreifen blockiert waren, versuchte der Golf Fahrer zwischen den beiden Polizeifahrzeugen hindurchzufahren, wobei er von einem dritten Polizeifahrzeug gerammt und von einem Vierten an die Mittelleitplanke gedrängt wurde, wo der Fahrer festgenommen wurde. Durch das betroffene Bundesland wurde ein Schaden in Höhe von 17.271,84 € gegenüber der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Golf Fahrers gelten gemacht. In der 1. Instanz wurde dem Land Hessen als Kläger ein Betrag in Höhe von 17.032,84 € zuerkannt. In der 2. Instanz wurde das Urteil aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen. Der BGH hat mit Entscheidung vom 31.01.2012 Az.: VI ZR 43/11 das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt. Der BGH hat in seiner Begründung ausdrücklich festgehalten, dass für derartige Fälle, in denen der Fliehende seine Verfolger in vorwerfbarerweise zu selbstgefährdenden Reaktionen herausfordert, nicht nur ein Direktanspruch gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, sondern auch gegenüber dem Halter des Kraftfahrzeuges, hier dem VW Golf Fahrer. Dem Fahrer ist das Risiko von derartigen Reaktionen aufzubürden, wenn nach Vornahme einer Mittel-Zweck- Relation die Risiken einer Verfolgung und Beendigung der Flucht nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung stehen. Wegen der rücksichtslosen Fahrweise des Flüchtenden und der damit einhergehenden Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer sah der BGH die Beendigung der Flucht und Überbürdung der Schäden auf den Flüchtenden und seine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung  als richtig an. Eine Flucht vor der Polizei sollte daher auch aus diesem Grund wohl überlegt werden.

 

Ralf Breywisch

Rechtsanwalt u.

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV