28.01.2018 Haftungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf

Neues zum Haftungsausschluss beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs von einem privaten Verkäufer!

Autos werden immer mehr über das Internet verkauft. Dazu werden sie dort auf entsprechenden Portalen extra beworben und beschrieben. Von der Fahrzeugbeschreibung im Internet findet sich dann oftmals jedoch nichts mehr im Kaufvertrag wieder, welcher dann danach zwischen den Parteien geschlossen wird. Vielmehr wird durch den privaten Verkäufer fast immer ausdrücklich ein Gewährleistungsausschluss in den Kaufvertrag mit aufgenommen. Doch wie ist zu entscheiden, wenn im Internet ein Opel Adam Slam 1.4 angeboten wird, tatsächlich jedoch ein Opel Adam Jam 1.4 verkauft wird? Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ausstattung bei einem Neuwagen hierbei um 1.245 € differiert. Mit diesem Fall musste sich der BGH befassen, welcher mit der nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 271/16 über diese öffentliche Äußerung im Internet entscheiden musste. Hierbei kam das Gericht unter Abkehr von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass es sich bei dieser öffentlichen Äußerung um keine Beschaffenheitsvereinbarung handelt. Vielmehr käme eine solche Beschaffenheitsvereinbarung nur dann in Betracht, wenn der Vertrag unter den strengen Anforderungen gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dahingehend auszulegen sei. Dies war vorliegend nicht der Fall. Ursache war Hierbei die Tatsache, dass im Kaufvertrag nur ein Opel Adam bezeichnet worden ist, ohne einen Hinweis auf eine bestimmte Ausstattungsvariante. Außerdem war Vertrag formuliert, dass der Verkäufer das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug verkauft, wobei der Verkäufer für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeuges keine Gewährleistung übernimmt. Für Käufer von gebrauchten Kraftfahrzeugen kann man daher nur dringend empfehlen, entweder im Kaufvertrag auf die Internetverkaufsanzeige mit Inseratsnummer und der dortigen Beschreibung konkret Bezug zu nehmen, oder diese gleich dem Kaufvertrag beizufügen. Alternativ kann selbstverständlich auch die Beschreibung im Internet auch in den schriftlichen Vertrag vollständig übernommen werden. Auch sollten immer mündliche Absprechen im Vertrag schriftlich mit übernommen werden, gerade bei Angaben, die vermeintlich klar sind, wie die Unfallfreiheit oder die Anzahl der Vorbesitzer. Zu beachten ist auch, dass diese Rechtsprechung sich nicht auf private Verkäufe bei Internetversteigerungen anwenden lässt, da dort die Beschreibung bindend ist und der Vertrag mit dem Gebot und dem Zuschlag zustande kommt.

R. Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV