Behörde darf nicht jede Art von Fotos verwenden.
Messverfahren zur Überprüfung der gefahrenen Geschwindigkeit oder des Abstandes gibt es viele verschiedene. Im Land Brandenburg kommt oft das Messgerät vom Typ Einseitensensor ES 3.0 zum Einsatz. Dieses Messgerät unterliegt wie alle anderen Messgeräte vor der Zulassung zur Geschwindigkeitsüberwachung einer entsprechenden Untersuchung und der regelmäßigen Eichung. Man spricht hier von einem standardisierten Messverfahren, wenn ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorhanden ist, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Hierzu sind jedoch die jeweiligen Vorgaben des Herstellers in Form der Bedienungsanleitung einzuhalten. Ist dies nicht der Fall, kann man nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren sprechen und man muss dann prüfen, inwieweit die Messung unter Abzug von zusätzlichen Toleranzen doch noch Berücksichtigung finden kann, oder gfs. nicht zu verwerten ist. Das OLG Bamberg hatte sich am 15.12.2017 ebenfalls mit dem Messgerät ES 3.0 zu befassen. In seinem Beschluss zum Aktenzeichen 2 Ss Owi 1703/17 stellten die Richter fest, dass eine relevante Abweichung von der Bedienungsanleitung des Messgerätes vorliegt und nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren gesprochen werden kann, wenn die gerätespezifische Fotodokumentation der Messung allein durch die funkgesteuerte, jedoch ungeeichte Zusatzfotoeinrichtung und nicht auch durch die nach der Bedienungsanleitung vorgesehene eichpflichtige und mittels Kabel mit der Recheneinheit verbundenen Fotoeinrichtung erfolgt. In dem vorliegenden Fall war die Fotodokumentation nur mittels einer sogenannten WLAN Kamera vorgenommen worden. Diese Kamera ist durch den Hersteller jedoch nur dafür vorgesehen, zusätzliche Informationen zu der Messung zu erhalten, die nehmen der Dokumentation mit einer der zwei Kabelgebundenen Kameras gfs. noch wichtig sein könnten. Mit welcher Kamera das Beweisfoto gefertigt worden ist, ist jedoch für den Betroffenen aus dem Bußgeldbescheid nicht zu entnehmen. Es ist daher bei Bußgeldbescheiden grundsätzlich zu empfehlen, dies anwaltlich überprüfen zu lassen, da ansonsten nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Messung nicht von dem eigenen Fahrzeug, sondern durch ein anderes Fahrzeug ausgelöst worden ist.
R. Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
14.07.24 Nutzungsausfall bei älteren Unfallfahrzeugen
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht dem Geschädigten für die Dauer des Fahrzeugausfalls entweder Nutzungsausfall oder ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zu. Von vielen Geschädigten wird der Ausfallzeitraum oftmals durch