Wer unverschuldet einen Unfall hatte, kann nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich den Schaden konkret mit Vorlage einer Reparaturrechnung abzurechnen, oder den Schaden fiktiv abrechnen. Bei einer fiktiven Schadensabrechnung werden die ermittelten Reparaturkosten des Kraftfahrzeuges ohne Mehrwertsteuer gezahlt. Seitens der Versicherer wird dann meist eine andere Werkstatt benannt, wo die Reparatur erheblich billiger sein soll. Die Versicherung zahlt dann auch nur die Kosten für die „Billigwerkstatt“. In der neuen Entscheidung des BGH vom 14.05.2013 Az.: VI ZR 320/12 führt der BGH hierzu nochmals aus, dass der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze eines fabrikatsgebunden Betriebes hat und nur unter bestimmten Vorrausetzungen eine Verweisung überhaupt zulässig ist. Erstmals hat der BGH jedoch zu der Frage Stellung genommen, bis zu welchem Zeitpunkt die Versicherung berechtigt sein soll, konkrete und technisch gleichwertige alternative Betriebe zu benennen. Nach Auffassung des BGH soll dies der Versicherung auch noch in einem Rechtstreit möglich sein. Der BGH hat in seinen früheren Entscheidungen ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass die Versicherung grundsätzlich dahingehend darlegungs- und beweisbelastet ist, dass die alternative Werkstatt tatsächlich nach den gleichen Standards und mit der gleichen Qualität arbeitet, wie die markengebundene Fachwerkstatt. In dem hier entschiedenen Fall hatte die Versicherung zwar außergerichtlich auf sogenannte Referenzwerkstätten hingewiesen, diese aber nicht konkret benannt, so dass der Geschädigte dies nicht tatsächlich überprüfen konnte. Erst im Klageverfahren hatte die Versicherung die Werkstatt dann namentlich benannt. Eine derartige Vorgehensweise der Versicherer hat für den Geschädigten das Risiko, dass der Geschädigte erst im Laufe des Rechtsstreites erfährt, ob die alternative Reparaturmöglichkeit tatsächlich vorhanden ist oder nicht. Es wird jedoch zu prüfen sein, inwieweit die Versicherung die Kosten des Rechtstreits zu tragen hat, wenn erst derart spät der Referenzbetrieb benannt wird und die Versicherung ihrer Darlegungslast außergerichtlich hierzu nicht nachkommt. Zur Vermeidung von unnötigen Kostenrisiken sollte daher nach Möglichkeit unmittelbar nach einem Unfall anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um unnötige Risiken und Kosten zu vermeiden. Ralf Breywisch Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
14.07.24 Nutzungsausfall bei älteren Unfallfahrzeugen
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht dem Geschädigten für die Dauer des Fahrzeugausfalls entweder Nutzungsausfall oder ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zu. Von vielen Geschädigten wird der Ausfallzeitraum oftmals durch