19.03.17 Pula Parking EuGH Az.: C- 551/15

Folgen des Kroatienurlaubs- EuGH Urteil zu Pula-Parking

Viele Kroatienurlauber bekommen nach ihrem Urlaub oft noch Jahre nachdem dieser vergangen ist Post von einer deutschen Kanzlei um angeblich nicht bezahlte Parkgebühren nachzufordern. In den letzten Monaten wurde jedoch verstärkt versucht, über einem kroatischen Notar mit einem notariellen Vollstreckungsbescheid die angeblich nicht bezahlten Parkgebühren einzufordern. Die Anzahl dieser Verfahren ist in den letzten Monaten deutlich gestiegen, nachdem die anwaltliche Geltendmachung offensichtlich nicht gewünschten Erfolg gebracht hat. Bei den notariellen Vollstreckungsbeschlüssen war bislang unklar, ob diese als europäischer Vollstreckungstitel gilt und in anderen Mitgliedsstaaten anerkannt und vollstreckt werden dürfen. Der Europäische Gerichtshof hat nun glücklicherweise eine Entscheidung zu diesen notariellen Vollstreckungstiteln wegen der Parkgebühren getroffen. In der Entscheidung vom 09.03.2017 Az: C-551/15 hat der EuGH entschieden, dass die aus Parkforderung tätig werdenden Notare in Kroatien nicht als „Gericht“ im Sinne der einschlägigen Vollstreckungsordnungen anzusehen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug auf einem städtischen Parkplatz oder einem privaten Parkplatz steht. Die von den kroatischen Notaren ausgestellten Vollstreckungsbeschlüsse können daher bei bestrittenen Forderungen grundsätzlich nicht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden und dürfen in anderen Mitgliedsstaaten nicht als gerichtliche Entscheidung anerkannt und vollstreckt werden. Das Gericht hat weiterhin festgestellt , dass die von dem Parkplatzbetreiber Pula-Parking geltend gemachten Forderungen zivilrechtlichen Charakter haben und deshalb grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) fallen und sich eine Vollstreckung nur danach richten kann. Weiter offen ist die Frage, ob die Forderungen nach 3 oder nach 5 Jahren verjähren. Da gegen die notariellen Vollstreckungsbescheide innerhalb von 8 Tagen Einspruch eingelegt werden muss, sollte nach Erhalt einer solchen Zahlungsaufforderung unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um fristwahrend dagegen vorgehen zu können, dabei muss beachtet werden, dass ein Einspruch nur in der Amtssprache zulässig ist und somit vorher entsprechend übersetzt werden muss.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des DAV