06.04.17 BVerwG bestätigt 1,6 Promillegrenze Az. 3 C 24.15 u. 3 C 13.16

BVerwG bestätigt 1,6 Promille- Grenze für MPU Anordnung nach einer Trunkenheitsfahrt

Wer alkoholisiert am Straßenverkehr als Führer eines Fahrzeugs teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat. Dies richtet sich nach der Höhe des zum Zeitpunkt der Tat noch vorhandenen Alkohols im Körper. Für Kraftfahrzeugführer war bis vor ca. 2 Jahren weiterhin klar, wer bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Promillewert von 1,6 und mehr angetroffen wurde, musste um seine Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, an einer Medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) teilnehmen und diese bestehen. Zwischenzeitlich kamen verschiedene Fahrerlaubnisbehörden mit Unterstützung der jeweiligen Gerichte zu der Auffassung, bereits bei einmaligen Trunkenheitsfahrten ab 1,1 Promille eine MPU zu verlangen. Diese Vorgehensweise hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nunmehr beendet. Am 06.04. 2017 hat das BVerwG gleich in zwei Entscheidungen festgestellt, dass bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille, die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht von der Beibringung eines MPU-Gutachtens abhängig machen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. In dem Verfahren BVerwG 3 C 24.15 hatte das Strafgericht wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,28 Promille verurteilt und die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehe. Für die Neuerteilung hatte die Behörde die Vorlage eines MPU-Gutachtens gefordert. In dem zweiten Verfahren BVerwG 3 C 13.16 lag eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt von 1,13 Promille vor, weshalb auch hier die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Auch hier verlangte die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines MPU-Gutachtens vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. In beiden Verfahren hatten die beiden bayrischen Vorinstanzen jeweils die Vorlage eines MPU-Gutachtens bestätigt. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes erteilen dieser Praxis jedoch eine klare Absage. Da die Entscheidungen jedoch erst wenige Tage alt sind, liegen die konkreten Urteilsgründe hiervor noch nicht vor. Die Betroffenen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt dürften diese Entscheidungen begrüßen, da sie hierdurch weder die Kosten einer MPU neben der im Strafverfahren auferlegten Strafe zahlen müssen und auch nicht dem Risiko unterliegen, die MPU nicht zu bestehen.

Wenn das kein Ostergeschenk und Grund zum Feiern ist…

Frohe Ostern wünscht Ihnen

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV