14.03.21 Elektronische Geräte im Auto, was darf der Fahrer benutzen?

Telefonieren im Auto ohne Freisprecheinrichtung? Verboten!
Welche elektronischen Geräte sind noch betroffen?

Trotz des seit Jahren bestehenden Verbotes, während der Autofahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren, sieht man immer wieder viele Verkehrsteilnehmer, die abgelenkt am Straßenverkehr teilnehmen. In § 23 Abs. 1a StVO ist die Benutzung von elektronischen Geräten während der Autofahrt geregelt, was auch die Mobiltelefone betrifft. Die Frage, was „Benutzen“ oder „Halten“ des Gerätes bedeutet, ist hierbei auch teilweise immer wieder streitig. Durch das OLG Köln wurde dazu entschieden, dass das Einklemmen zwischen Ohr und Schulter auch ein Halten in Sinne des Gesetzes ist (Beschluss vom 04.12.2020, Az.: III-1 RBs 347/20). Zwar hatte das OLG 2019 noch die Auffassung vertreten, dass es zur Laptopnutzung notwendig sei, dass unter „Halten“ nur ein „in der Hand halten“ zu verstehen sei, aber diese Auffassung ist vom Gericht aufgegeben worden (Beschluss vom 14.02.2019 Az.: III-1 RBs 45/19). Doch auch viele andere Geräte fallen unter dieses Verbot. So hat das OLG Köln gleichfalls entschieden, das auch Fernbedienung eines Navigationsgerätes ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ist und während der Fahrt nicht benutzt werden darf (Beschluss vom 05.02.2020, Az.: III-1 RBs 27/20). Auch der Scanner eines Paketfahrers ist von den Gerichten bereits überprüft worden. Das OLG Hamm kam dabei zu dem Ergebnis, dass auch dies ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ist, da Auftragsbestätigungen an die Spedition weitergeleitet werden (Beschluss vom 03.11.2020 Az.: 4 RBs 345/20). Die Benutzung des Taschenrechners war gleichfalls streitig. Das OLG Oldenburg sah hierin keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Das OLG Hamm sah dies jedoch anders, weshalb der Bundesgerichtshof entscheiden musste. Dieser stellte nunmehr fest, dass auch elektronische Taschenrechner unter die Vorschrift fallen, da die Durchführung einer Rechenoperation ein Informationsvorgang mit einem ablesbaren Ergebnis sei, was zu entsprechender Ablenkung führt (BGH-Beschluss vom 16.02.2021 Az.: 4 StR 526/19). Bei der Powerbank sind sich die Gerichte dagegen derzeit einig. Da dieses Gerät weder über ein Display verfügt noch durch das Anstecken des Ladekabels die typischer Weise entstehenden Ablenkungen wie bei klassischen elektronischen Geräten einhergehen, darf die Powerbank benutzt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019, Az.: 4 RBs 92/19 sowie OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2020, Az.: 2 Owi 6 SsRs 374/20). Im Hinblick auf die Vielfältigkeit von elektronischen Geräten, sollte im Falle eines entsprechenden Tatvorwurfes immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV