25.04.21 Der neue Bußgeldkatalog ist auf dem Weg.

Der neue Bußgeldkatalog: Versuch Nr. 2

Ein neuer Bußgeldkatalog soll kommen. Nachdem der letzte Versuch zum 28.04.2020 auf Grund eines Fehlers im Gesetzgebungsverfahren unwirksam war, haben sich die Länder nunmehr auf einen neuen Bußgeldkatalog geeinigt, welcher noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten soll, wozu die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. Ob die jetzigen Planungen in dieser Form vollständig übernommen werden, bleibt abzuwarten. Ein genaues Datum hierfür gibt es ebenfalls noch nicht. Nachdem es auch an der Fassung aus dem Jahr 2020 heftige Kritik gegeben hat, sind einige Regelungen des letzten Versuches nicht übernommen. Die umstrittenste Änderung, die Verschärfung der Fahrverbotsgrenzen wird es nicht geben. Es bleibt bei einem Regelfahrverbot von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts, sowie bei wiederholten Verstößen von mehr als 25 km/h. Bei Tempoverstößen von PKWs und Motorrädern sollen die bisherigen Verwarngelder bis 21 km/h verdoppelt werden, im Bereich darüber werden sie zwar erhöht, ab er nicht durchgängig verdoppelt. Die Erhöhung soll auch in den Bereichen der Fahrzeuge über 3,5 t entsprechend folgen, was in der Fassung aus dem Jahr 2020 nicht der Fall war. Übernommen werden soll dagegen die Erhöhung der Bußgelder beim unerlaubten Parken und Halten, welches teilweise auch mit einem Punkt im Fahreignungsregister belegt werden soll. Wichtig für die LKW-Fahrer ist die bekannte Neuregelung, dass beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf. Verstöße werden auch hier mit Bußgeldern belegt werden. Nach wie vor wichtig für den Gesetzgeber ist auch die Reglementierung für das unerlaubte Nutzen der Rettungsgasse, bzw. das Nichtbilden derselben. Auch hier wird es hohe Bußgelder und einen Monat Fahrverbot geben, wenn der Entwurf in dieser Form den Bundestag sollte. Unabhängig davon, ob der neuerliche Versuch der Änderung des Bußgeldkataloges in dieser Form in diesem Jahr in Kraft treten wird, gibt es auch im bestehenden Bußgeldkatalog erhebliche Sanktionierungen für Rotlichtverstöße, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen und viele weitere Ordnungswidrigkeiten. Die Überprüfung eines entsprechenden Tatvorwurfes ist für die Betroffenen oftmals selbst nicht möglich, da diese die Taten eher selten vorsätzlich und somit wissentlich begehen. Anwaltliche Unterstützung sollte daher von Anfang an in Anspruch genommen werden.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV