07.04.13 Verweisung an freie Werkstatt nur bei echtem Angebot

Unfallreparatur – Verweisung auf eine günstigere Werkstatt nur mit “echtem” Angebot möglich! Nach einem Verkehrsunfall ist bei den Geschädigten der Wunsch nach einer schneller Schadensregulierung und Reparatur des eigenen Autos verständlicherweise groß, da die Autos aus dem Alltag der meisten Menschen nicht mehr wegzudenken sind. Wenn nach dem Unfall durch einen selbst beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass der Schaden am Fahrzeug nicht über den Wert des Autos hinausgeht, kann eine Reparatur auch durchgeführt werden. Seitens der gegnerischen Versicherung wird dieses Gutachten überprüft. Dies führt regelmäßig dazu, dass der ermittelte Schaden mit verschiedensten Begründungen nicht vollständig gezahlt wird. Hierzu zählt auch die Argumentation der Versicherer, dass der Geschädigte nur die Reparaturkosten einer freien Werkstatt erstattet bekommen soll und nicht die höheren einer Fachwerkstatt. So musste auch das Landgericht Berlin darüber entscheiden, ob der Abzug der Versicherung in Höhe der Differenz zwischen den kalkulierten Reparaturkosten einer Fachwerkstatt und den Reparaturkosten einer freien Werkstatt dem Geschädigten zu erstatten ist (Az.: 43 S 136/12 vom 16.01.2013). Auch in diesem Fall hatte die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers nur die nur die Reparaturkosten einer freien Werkstatt erstattet und zur Begründung darauf verwiesen, dass gemäß dem von der Versicherung in Auftrag gegebenem Prüfgutachten die in der Nähe gelegene freie Werkstatt ebenfalls ein zertifizierter Kfz- Fachbetrieb sei, ohne das genaue Angaben zu etwaigen Qualitätsstandards vorgetragen wurden. Das Landgericht Berlin entschied, dass dem Geschädigten die Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt zu erstatten sind. Das Gericht wies dabei daraufhin, dass eine Verweisung an eine freie Werkstatt nur dann in Betracht komme, wenn im Rahmen der Schadensminderungspflicht der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweist und er darlegt und beweist, dass die Reparatur in der freien Werkstatt den gleichen Qualitätsstandards wie in der Markenwerkstatt unterliegt. Die bloße Bezeichnung als “zertifizierter Kfz-Fachbetrieb reicht hierzu nicht aus. Schnellstmögliche anwaltliche Hilfe kann daher helfen, um unberechtigten Kürzungen zuvorzukommen. R. Breywisch Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht