Erhöhter Kraftstoffverbrauch beim Auto berechtigt zum Rücktritt! Beim Kauf eines Neuwagens wird von vielen Kunden bei den derzeitigen Kraftstoffpreisen besonders auf den Verbrauch des „NEUEN“ geachtet. Die Kaufentscheidung für ein Fahrzeug mit einem bestimmten Motor wird daher nicht selten gerade wegen dem angegebenen Verbrauch getroffen. So auch in dem Verfahren vor dem OLG Hamm (Az.: I 28 U 94/12 vom 07.02.2013), wo der Kläger ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 20.260,00 € erworben hatte. Im Verkaufsprospekt war ein Verbrauch von Super Kraftstoff nach der 1999/100 EG von 5,6 l/100 km angegeben, wobei innerorts 10,3 l, außerorts 6,2 l und kombiniert ein Verbrauch von 7,7 l /100 km angegeben war. Nach der Übergabe des Fahrzeugs beanstandete der Käufer einen hohen Verbrauch von ca. 13 Liter. Durch den Verkäufer wurde versucht die Verbrauchswerte zu optimiern, was jedoch im Ergebnis nicht zu einem wirklich verringertem Verbrauch führte. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, dass das Fahrzeug durchschnittlich einen Verbrauch von 11,9 l / 100 km habe, was einen Sachmangel darstelle. Da der Verbrauch über 10 % über den angegebenen Verbrauchswerten liege, handele es sich um einen erheblichen Sachmangel. Der Verkäufer wies den Rücktritt mit der Begründung zurück, dass der Verbrauch im Alltagsbetrieb immer über den Werten im Prospekt läge, da diese nach einem speziellen Messverfahren ermittelt werden. Das angerufene Gericht beauftragte daraufhin einen Sachverständigen, den Verbrauch des Fahrzeugs zu ermitteln. Der Sachverständeige kam zu dem Ergebnis, dass der kombinierte Kraftstoffverbrauch bei 8,6 l/ 100 km liegt und somit 11,7% über den Herstellerangaben. Das LG Bochum gab daher der Klage statt. Auch das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung und führte ergänzend zu den Feststellungen des Sachverständigen aus, dass der Verbrauch des Fahrzeugs innerorts mit 11,4 l um 10,68 %, außerorts mit 6,9 l um 11,29 % und kombiniert mit 8,5 l/100 km um 10,39 % zu hoch sei. Von einer erheblichen Pflichtverletzung wird in der Rechtsprechung bei einem Mehrverbrauch von 10 % (BGH NJW 2007, 2111) ausgegangen. Trotz einer nur geringfügen Überschreitung dieser Grenze ging das OLG Hamm von einer erheblichen Pflichtverletzung aus, da es die Ausführungen des Sachverständigen auch für einen noch höheren Verbrauch vertretbar auslegbar hielt. R. Breywisch Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
14.07.24 Nutzungsausfall bei älteren Unfallfahrzeugen
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht dem Geschädigten für die Dauer des Fahrzeugausfalls entweder Nutzungsausfall oder ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zu. Von vielen Geschädigten wird der Ausfallzeitraum oftmals durch