05.05.19 Rücktritt vom Autokaufvertrag nicht bei jedem Mangel möglich

Wenn sich nach einem Autokauf herausstellt, dass das Fahrzeug mangelbehaftet ist, ist dies für alle Beteiligten ärgerlich. Ein solcher Mangel kann eine Grundlage für einen Rücktritt vom Kaufvertrag bieten oder ist Ausgangspunkt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Um vom Kaufvertrag zurücktreten zu können, bedarf es jedoch eines erheblichen Mangels. Ein solcher liegt jedoch nicht immer vor, so wie im Fall, welcher vor dem OLG Brandenburg (Az.: 6 U 32/16 vom 01.11.2018) verhandelt worden war. Dort hatte der Käufer eines jungen Gebrauchten zum Kaufpreis von 33.640 € feststellen müssen, dass an dem Fahrzeug an der Seitenwand hinten links Lackierarbeiten vorgenommen worden waren. Die Verkäuferin hatte im Kaufvertrag die Unfallfreiheit des Fahrzeugs laut Angaben des Vorbesitzers jedoch bestätigt. Nach Hinzuziehung eines Sachverständigen wurde festgestellt, dass die Reparaturarbeiten nach Auffassung des Gerichts über dasjenige hinausgehe, was bei einem vergleichbaren Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 20.000 Kilometern und einem Alter von weniger als einem Jahr zu erwarten und üblich sei. Das Gericht führt jedoch aus, dass der Mangel allerdings unerheblich sei und daher nicht zum Rücktritt berechtige. Da es sich vorliegend um einen fachmännisch reparierten Vorschaden handele, könne eine fortdauernde Beeinträchtigung allein in einem verbleibenden merkantilen Minderwert gesehen werden. Hierbei kam der vom Gericht bestellt Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich im Zusammenhang der Reparatur ein Minderwert in Höhe von 400,00 € festzustellen sei. Dieser Minderwert entspricht damit 1,19% des Kaufpreises und damit nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, um eine mehr als unerhebliche Pflichtverletzung auf Seiten der Verkäuferin zu begründen. Auch stellte das Gericht ein Verschulden der Verkäuferin wegen einer vermeintlich fehlenden Untersuchung des Fahrzeugs nicht fest. Zum Zeitpunkt des Verkaufes hatte diese keine Kenntnis vom Schaden. Auch bestehe keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit des Gebrauchtwagenhändlers, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Es sein lediglich nur eine fachmännische äußere Sichtprüfung erforderlich. Wegen der Vielzahl der zu beachtenden Einzelumstände bietet es sich daher immer an, Hilfe von spezialisierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV