03.06.18 Essen und Trinken während der Fahrt ja, Facebook nein?

Was darf der Autofahrer während der Fahrt?

Bei der Autofahrt werden mittlerweile viele Dinge erledigt, die früher undenkbar gewesen wären. Mittlerweile sind wir in der Lage, Textnachrichten und Sprachnachrichten oder auch Videonachrichten zu versenden, Fernsehen zu schauen oder den Status bei Facebook zu überprüfen. Dafür benötigen wir auch keine großen Geräte mehr, ein Smartphone ist dafür vielmehr ausreichend. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und den dafür einschlägigen § 23 StVO geändert. Und dies schon im Oktober 2017. Seitdem hat sich einiges geändert, was offensichtlich kaum ein Verkehrsteilnehmer gemerkt hat. Der Gesetzeswortlaut wurde auf alle elektronischen Geräte erweitert, welche der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind. Beispielhaft benannt sind dabei die Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Video oder Audiorekorder oder auch Videobrillen. Derartige Geräte dürfen nunmehr nur noch benutzt werden, wenn sie weder aufgenommen noch gehalten werden und dann nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs,- Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehens erfolgt oder erforderlich ist. Damit ist klar, wer ein elektronisches Gerät nutzen will, darf es weder halten noch aufnehmen. Wer der Polizei mitteilt, er habe es doch nur hochgehoben um zu schauen, wie spät es ist, hat die Ordnungswidrigkeit somit bereits zugegeben. Ausgeschlossen ist die Ordnungswidrigkeit dann, wenn das Fahrzeug steht und der Motor aus ist. Doch auch hier muss man aufpassen. Verfügt das Fahrzeug über eine Start-/Stopp- Automatik, gilt das Ausschalten durch die Fahrzeugelektronik zum Spritsparen nicht als ausschalten. Das Fahrzeug muss daher manuell ausgeschaltet sein. Es kann jedem betroffenem Verkehrsteilnehmer grundsätzlich empfohlen werden, alles zu unterlassen, was die Aufmerksamkeit vom Straßenverkehr ablenkt, egal ob es um das Essen, Rauchen oder Facebook geht. Wird im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein entsprechender Vorwurf durch die Polizei erhoben, sollte man von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen um die Eintragung mit einem Punkt im Fahreignungsregister nach Möglichkeit zu vermeiden.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV