15.07.18 Der Rücktritt vom Autokaufvertrag

Der Rücktritt vom (Auto-) Kaufvertrag

Der Kauf eines Kraftfahrzeuges gehört wohl zu den teuersten Anschaffungen, die jeder in seinem Leben vornimmt. Neben den Anschaffungen des täglichen Lebens, welche bei Beschädigungen oder anderen Mängeln meistens ohne größere Probleme vom Verkäufer ersetzt, repariert oder der Kaufpreis zurückgezahlt wird, gestaltet es sich beim Kauf eines neuen oder auch gebrauchten Kraftfahrzeuges oftmals komplizierter, eine mangelfreie Sache zu erhalten, oder sein Geld für das Fahrzeug wieder zu bekommen. Grundsätzlich muss dem Verkäufer zunächst einmal angezeigt werden, dass ein Mangel an der Sache, hier dem Fahrzeug besteht. Dabei ist dem Verkäufer eine entsprechend angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Verläuft der Mängelbeseitigungsversuch erfolglos, ist dem Verkäufer eine weitere angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Ist die Nachbesserung auch hier erfolglos oder wird gar abgelehnt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hierbei ist zu beachten, dass beim Vorliegen von mehreren Mängeln nicht vergessen werden darf, die doppelte Nachbesserungsaufforderung für jeden der einzelnen Mängel vorzunehmen. Darüber hinaus muss vorher geprüft werden, ob es sich um einen behebbaren Mangel handelt, was z. B. bei der Zusicherung der Unfallfreiheit für ein Unfallfahrzeug nicht möglich ist. Gleichfalls muss die Nachbesserung auch tatsächlich möglich sein, was z.B. bei der Geltendmachung eines Nachlieferungsanspruches für einen Neuwagenkauf nicht der Fall ist, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich nicht mehr produziert wird, (vgl. OLG Köln Beschluss vom 06.03.18 Az.: 16 U 110/17). Gfs. kann eine Nachbesserung auch entbehrlich sein, z. B. wenn sie als fehlgeschlagen anzusehen ist.
Soweit der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt wird, ist der Käufer dafür beweispflichtig, dass er dem Verkäufer ausreichend Gelegenheit gegeben hat, eine entsprechende Nacherfüllung vorzunehmen. Ist dies nicht der Fall, wird der Rücktritt scheitern, so wie in der Sache vor dem OLG Koblenz (Az.: 5 U 958/17 vom 20.11.2017), wo ein Neuwagenkäufer mehrfach zur Reparatur seines Fahrzeugs in der Werkstatt war und er dann den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte, ohne eine Frist zur Nachbesserung gesetzt zu haben. Es sollte daher immer schon beim Auftreten von Mängeln am Fahrzeug ein Anwalt zu Rate gezogen werden, um klären zu können, ob und in welcher Form der Verkäufer zur Nachbesserung aufgefordert werden muss um auch die weitergehenden Rechte gfs. durchsetzen zu können.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV