13.02.22 Unfallreparaturrechnung vermeintlich zu teuer, wer muss zahlen?

Wenn die Werkstatt (vermeintlich) zu teuer nach dem Unfall repariert, wer muss die Kosten tragen?

Ein unverschuldeter Unfall passiert leider immer leider ganz schnell. Man nimmt am Straßenverkehr teil, macht nichts falsch und trotzdem kommt es zu einem Unfall, weil jemand anderes nicht aufgepasst hat oder abgelenkt war. Das ist erst einmal nicht so schlimm, denkt man da als Geschädigter, wenn niemand verletzt ist. Die Versicherung vom Unfallverursacher meldet sich und ist bereit den Schaden zu regulieren, den der Geschädigte bereits durch einen Gutachter hat ermitteln lassen. Das Auto wird in die Werkstatt gebracht und ordnungsgemäß repariert. Doch dann sagt die Versicherung, dass sie nicht die gesamten Reparaturkosten bezahlen will, da die Werkstatt vermeintlich falsch repariert habe und damit unnötige Kosten angefallen seien. So erging es auch einem Geschädigten aus Bad Segeberg, dem es genauso erging, wie vielen anderen Geschädigten auch, wenn die Versicherung im Nachgang der Reparatur den Schaden kürzen will.
Hierzu werden von der Versicherung eigens beauftragte Sachverständigenbüros vorgeschoben, die die vermeintlich unberechtigt entstandenen Reparaturkosten kürzen sollen. So auch in dem Fall welcher vor dem Amtsgericht in Bad Segeberg entschieden werden musste (AG Bad Seeberg Urteil vom 20.01.2022 Az.: 17b C 272/21). Dort hatte die Versicherung nach Durchführung der Reparatur die Lackierkosten beanstandet, welche vermeintlich zu hoch sein sollten. Diese Lackierkosten waren zuvor bereits im dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten enthalten gewesen, auf dessen Grundlage der Reparaturauftrag erfolgt ist. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung ganz klar festgestellt, dass die gekürzten Lackierkosten in Höhe von 424,26 € zu zahlen sind und schließt sich damit der obergerichtlichen Rechtsprechung an. Der Geschädigte darf nur den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei im Rahmen dessen auch Mehrkosten zu ersetzen sind, die ohne seine Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger somit trägt das sog. Werkstatt – und Prognoserisiko. Diese Kosten sind daher auch von der Versicherung zu bezahlen. Bei der Vielzahl entsprechend ungerechtfertigter Kürzungen sollten Geschädigte daher immer von Anfang an anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um den gesamten, entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen, wozu auch die Anwaltskosten selbst gehören.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV