24.03.19 Telefonieren während der Autofahrt

Das Halten eines Handys während der Autofahrt bedeutet nicht zwingend, dass das Handy auch benutzt wird.

Seit dem 19.10.2017 ist das neue geänderte Handyverbot des § 23 Abs. 1a StVO in Kraft getreten. Hierdurch sollten verschiedene Probleme mit der alten Regelung behoben werden. Dazu gehörte auch das Problem, dass das bloße Halten eines Handys nicht als Ordnungswidrigkeit galt, die Benutzung jedoch schon. Doch was heißt schon benutzen? Zwischenzeitlich liegen für die Neuregelung erste obergerichtliche Entscheidungen vor. So hat das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 25.07.2018 Az.: 2 Ss (Owi)201/18 entschieden, dass nach der Neuregelung des § 23 StVO allein das Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Auf eine Benutzung desselben soll es dabei nicht ankommen. Das OLG Celle hat dagegen aktuell mit Beschluss vom 07.02.2019 Az.: 3 Ss (Owi) 8/19 entschieden, dass ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nur dann vorliegt, wenn über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts besteht. Der Betroffene hielt nach den Feststellungen des Amtsgerichts ein Mobiltelefon beim Führen eines Kfz in der Hand und wurde daher zu einer Geldbuße verurteilt, wobei keine Sprechbewegungen festgestellt werden konnten. Nach der eingelegten Rechtsbeschwerde führte das OLG in seinem Beschluss aus, dass weiter aufgeklärt werden müsste. Es gab den Hinweis, dass eine Benutzung nicht zwingend die Wahrnehmung einer Sprechbewegung erfordere. Es könnten vielmehr auch Rückschlüsse aus der Art und Weise wie das Gerät gehalten wird gezogen werden. Hieraus lasse sich auch ermitteln, welche Art der Verwendung vorläge. Das Gericht führt auch aus, dass dem Tatbestandsmerkmal der Benutzung weiterhin ein eigener Regelungsgehalt zukommt. Das Halten des Gerätes muss nach der Neuregelung der Vorschrift für die Benutzung nicht mehr erforderlich sein. Eine Benutzung des Gerätes kann somit auch vorliegen, ohne dass der Fahrer es dafür Halten muss. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der Vorschrift nicht bezweckt, dass ein generelles Verbot des Aufnehmens oder Haltens elektronischer Geräte ohne Zusammenhang mit einer Bedienfunktion einzuführen. Für die Ordnungswidrigkeit ist es ausreichend und auch erforderlich, dass Benutzung und Halten rein tatsächlich zusammenfallen. Dies zu unterscheiden ist die besondere Herausforderung für die Bußgeldbehörden und die Gerichte.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV