24.12.2017 Rücktritt vom Kaufvertrag nach einem erheblichen Mangel

Der Rücktritt vom Fahrzeugkauf- Wann liegt ein erheblicher Mangel vor, der zum Rücktritt berechtigt?

Wer in der heutigen Zeit ein Fahrzeug kauft, erwirbt ein Auto mit einer Vielzahl von technischen Ausstattungsdetails, welche es vor einigen Jahren noch überhaupt nicht gab. Diese komplexere Ausstattung der Fahrzeuge hat jedoch immer zur Folge, dass Fehler nicht so schnell oder überhaupt nicht gefunden werden können, wenn das Fahrzeug nicht richtig funktioniert. Die Frage, wann ein Fahrzeug dann zurückgegeben werden kann, ist daher immer wieder Gegenstand von Gerichtsprozessen. Zunächst muss man sagen, dass es für den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Fahrzeug keine starre Grenze gibt, es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Der BGH hat in der Vergangenheit bereits festgestellt, dass ein Rücktrittsgrund vorliegt, wenn ein behebbarer Mangel 5 % des Bruttokaufpreises erreicht, bzw. übersteigt und der Mangel von dem Verkäufer nicht beseitigt wurde. Mit Datum vom 18.10.2017 hat der BGH sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Rücktrittsgrund vorliegt, wenn bei einem Fahrzeug einer der beiden Scheinwerfer dreimal so hell leuchtet wie der andere, woraus eine Blendwirkung resultierte. Diese führte dazu, dass der Fahrzeugführer von der Polizei angehalten wurde und das Fahrzeug wegen der Blendwirkung als verkehrsgefährdend und verkehrsunsicher eingestuft worden ist. Der gerichtlich bestellt Sachverständige konnte hierbei nicht feststellen, ob die Ursache der Blendwirkung auf dem Scheinwerfer selber, einem Softwarefehler oder aus einer Kombination aus beiden beruht. Nachdem die Vorinstanzen die Klage auf Rückabwicklung zurückgewiesen hatten, hat der BGH die Mangelanzeigen des Klägers für ausreichend angesehen und ausgeführt, dass es für die Erheblichkeit eines Mangels nicht allein darauf ankommt, ob die Grenze von 5 % des Kaufpreises überstiegen wird. Eine Erheblichkeit kann auch auf Grund besonderer Umstände vorliegen, z.B. bei Schwierigkeiten oder Zeitdauer einer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung oder einer Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit. Der BGH hat gleichfalls ausgeführt, dass der Verkäufer zu beweisen hat, dass ein unerheblicher Mangel vorliegt und nicht der Käufer. In diesem Sinne wünschen wir allen Lesern ein frohes Fest mit einem gut funktionierenden Auto, damit dem Besuch der Familie über die Feiertage nichts mehr im Wege steht.

Frohe Weihnachten wünscht die Kanzlei Breywisch.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV